Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Soziales  

Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
Gremium: Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
Datum: Di, 25.04.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:39 Anlass: Sitzung
Raum: Freizeittreff Gesundbrunnen
Ort: Friedländer Landstraße 23
Anlagen:
2017-04-28_Anträge SBS an SV end  

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Verpflichtung neuer Ausschussmitglieder      
Ö 3  
Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 4  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 5  
Einwohnerfragestunde      
Ö 6  
Besichtigung des Tagungsortes und Informationen des Trägers      
Ö 7  
Aussprache zum Bericht der Tourismusförderung der Hansestadt Anklam 2016/2017      
Ö 8  
Schreiben des Seesportclub Anklam e. V. vom 17.03.2017 an den Bürgermeister der Hansestadt Anklam      
Ö 9  
Haushaltssatzung 2017 der Hansestadt Anklam  
2017/FB2/041  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.

 

 

 

 

 

 

  

 

   
    24.04.2017 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 5 - an Verwaltung zurück verwiesen
   
   
    25.04.2017 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 9 - geändert beschlossen
   

Die Anlage: Anträge des Ausschusses an die SVV zur Änderung des vorliegenden Haushaltsentwurfes wird diskutiert.

Dr. Butzke bittet  in der vorliegenden Tabelle das Wort Kämmerei jeweils durch „Einreicher“ zu ersetzen.

 

Herr Schröder möchte nicht sparen zu Gunsten des Balls der Vereine und des Seniorenkaffees. Neu sind die Kürzung bei allen 3 Budgets.

 

Frau Hauptmann verlässt um 19.00 Uhr kurz den Versammlungsraum und ist ab 19.03 Uhr wieder anwesend.

 

Herr Göritz ist der Auffassung im Ansatz 150.000 € für das Theater Anklam zu belassen.

 

Der Käm  merer hat Gesprächsbedarf innerhalb der Verwaltung zum Ansatz 150.000 €.

Aus diesem Grund wird über die Summe im Haushaltsentwurf nicht abgestimmt.

 

Es folgt die Abstimmung zur Anlage (geänderte Fassung) zu den einzeln aufgeführten Produkten lfd. Nr. 1 – 6 Abstimmungsergebnisse siehe Anlage: Anträge des Ausschusses an die Stadtvertreterversammlung zur „Änderung der vorliegenden Haushaltssatzung“

 

 

Weitere Anträge und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales enthält die Anlage „Entwurf des Haushaltsplanes 2017, Antrag des Ausschusses an die Stadtvertretung zur Änderung des vorliegenden Haushaltsentwurfes“ – lfd. Nr. 1 – 8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.

 

 

Abstimmungsergebnis: mit Änderungen

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5

 

Die Beschlussvorlage mit ihren Änderungen ist damit angenommen.

 

   
    26.04.2017 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 6 - (offen)
   

   Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

3

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
    04.05.2017 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 10 - zurückgezogen
   
   
    11.05.2017 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 3 - (offen)
   

 

  1. die Mittel im Produkt 5.4.1.00 (Gemeindestraßen), Konto 5238000 (Ausrüstungs-

und Ausstattungsgegenstände (< 200 Euro Netto) um 1.000 Euro (von 1.500 Euro

auf 500 Euro) zu kürzen.

             Das Konto 5238000 darf sich nicht aus dem Budget bedienen und auch nicht an

             das Budget abgeben (Status informativ).

              s.Planungsdaten zum HH-Plan 2017 – Seite 36)

 

 Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

1

 

  1. die Mittel im Produkt 6.1.100 (Steuern, allgemeine Zuweisungn und Umlagen), Konto

            4011000 (Grundsteuer A) um 8.700 Euro (von 45.700 Euro auf 37.000 Euro) zu kür-

            zen.

            Eine Anhebung des Hebesatzes auf 500 v.H. wird abgelehnt und beim Hebesatz von

            400 v.H. belassen.

 

 Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

  1. die Mittel im Produkt 4.2.4.00 (Sportstätten und Bäder), Konto 5415941 (Zuschuss Betreibung Werner-Seelenbinder-Stadion/Rasenpflege) von 0 Euro auf 7.400 Euro zu erhöhen.

            Das Konto 5415941 darf nicht an das Budget abgegeben werden (Status informativ).

            s. Planungsdaten zum HH-Plan 2017 – Seite 118

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

1

 

 

 

 

  1. die Mittel im Produkt 21100 (Grundschulen), Konto 7852200 (Neubau Schulcampus

Innenstadt) von 300.000 Euro auf 0 Euro zu kürzen, da diese Mittel für den Standort

Mittelfeld vorgesehen werden sollen.

 

   Mit folgendem Abstimmungsergebnis wird dieser Antrag abgelehnt:

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

 

 

Abschließend wird über die Vorlage einschließlich o.g. Änderungsanträge mit folgendem Beschlussvorschlag abgestimmt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5

 

 

   
    15.05.2017 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 5.33 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt der Stadtvertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam in der Fassung der Änderungsanträge des Ausschusses für Finanzen:

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

 

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017 in der Fassung der Änderungsanträge des Ausschusses für Finanzen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5

 

 

   
    17.05.2017 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 4.33 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2017 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam in der Fassung der mehrheitlich beschlossenen Änderungsanträge:

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2017 ausgewiesenen Stellen beträgt 96,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

 

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2017 den in Band 1 und 2 beiliegenden Haushaltsplan 2017 in der Fassung der mehrheitlich beschlossenen Änderungsanträge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Name

Dafür

Dagegen

Enthaltungen

 

Andrejewski, Michael

 

X

 

Baumgärtner, Friedrich

X

 

 

Brüsch, Andreas

X

 

 

Campe, Hannes

 

X

 

Gabe, Steffen

 

X

 

Grunewald, Jens

 

X

 

Göritz, Steffen

 

X

 

Hagemann, Hans-Joachim

 

 

X

Hauptmann, Veronika

X

 

 

Hübner, Olaf

X

 

 

Kohn, Bernd

 

X

 

Kramber, Marco

X

 

 

Kühn, Hartmut

X

 

 

Meyer, Holger

X

 

 

Rauchmann, Claudia

 

X

 

Reese, Sigrun

X

 

 

Schröder, Christian

X

 

 

Schultz, Dr. Uwe

 

 

X

Sommerfeld, Thomas

X

 

 

Vandree, Christine

X

 

 

Wachlin, Eberhard

 

 

X

Wieczorkowski, Bernd

 

X

 

Zerbe, Ilona

X

 

 

Zeretzke, Monika

X

 

 

 

13

8

3

 

 

 

Ö 10  
Informationen des Sachgebietes      
Ö 11  
Sonstiges      
Ö 12  
Bestätigung der Niederschrift vom 14.03.2017 - öffentlicher Teil  
2017/SBS/015  
N 13     Bestätigung der Niederschrift vom 14.03.2017 - nichtöffentlicher Teil      
N 14     Informationen des Sachgebietes      
N 15     Sonstiges      
N 16     Schließen der Sitzung      
               

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017-04-28_Anträge SBS an SV end (162 KB)