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Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2020/2021 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 27.02.2020 und nach Bekanntgabe
der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
wird
2020 2021
festgesetzt auf 1.470.400 EUR 3.011.100 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 7.807.400 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
2020 2021
festgesetzt auf 30.070.500 EUR 19.470.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln
20.070.500 EUR 9.470.000 EUR)
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2020 99,9875 und im Haushaltsjahr 2021 99,4875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den
Siegel
Michael Galander
Bürgermeister
Sachdarstellung:
Der Finanzhaushalt weist wiederum in Haushaltsjahren 2020/2021 kein Defizit aus.
Es ergibt sich ein Überschuss beim Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen abzüglich planmäßiger Tilgung in Höhe von 1.700 EUR bzw. 1.273.300 EUR aus.
Im Finanzhaushalt ist das vorzutragende per 31.12.2018 aufgelaufene Defizit beim Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen abzüglich planmäßiger Tilgung in Höhe von -4,3 Mio EUR bereits durch Überschüsse in den Finanzrechnungen in 2017, 2018 und 2019 sowie dafür gewährte Konsolidierungszuweisungen des Landes per 31.12.2019 auf -2,9 Mio EUR reduziert. Mit der vorliegenden Finanzplanung ist eine diesbezügliche Entschuldung möglich, soweit es gelingt, die Finanzrechnungen so wie geplant unterjährig mit Überschüssen abzuschließen.
In Grenzen beeinflussbar und weiter zu optimieren sind hingegen:
In einem Umfang von fast 8,2 Mio € werden investive Auszahlungsermächtigungen von 2018/2019 nach 2020 für verschiedene Investitionsmaßnahmen übertragen, weil die für 2019 geplanten Maßnahmen u.a. durch eine späte Haushaltsgenehmigung nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden konnten. Größere Posten dabei sind:
Dafür stehen Kreditermächtigungen, Einnahmen aus Förderungen und positive investive Vorträge aus Vorjahren aus 2018/2019 zur Verfügung.
Der Haushalt 2020/2021 erlaubt noch keine outputorientierte Steuerung. Erst mit Vorlage von aussagefähigen Kennzahlen, die qualifizierte, landesweite Vergleiche im kreisangehörigen Raum zulassen, wird dieses Ziel der Doppik in den nächsten Jahren umgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
entfällt
Anlagen:
Haushaltsplan 2019 – Band I
Haushaltsplan 2019 – Band II (Beteiligungsbericht)
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Band 1 (13481 KB) | ||||
2 | Band 2, kurze Fassung (82 KB) |
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