Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | ||||||||
TOP: | Ö 4 | |||||||
Gremium: | Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 21.02.2024 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:14 | Anlass: | Sitzung | |||||
Raum: | Beratungsraum 29 - Rathaus II | |||||||
Ort: | Burgstraße 15, 17389 Anklam | |||||||
2024/FB2/354 Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 | ||||||||
Status: | öffentlich | Drucksache-Art: | Beschlussvorlage | |||||
Unterzeichner FB/SG: | 1. Michael Galander 2. Bürgermeister | |||||||
Federführend: | Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur | Bearbeiter/-in: | Wittchow, Sebastian | |||||
Frau Witmann-Stifft stellt die PowerPointPräsentation zum Haushalt und dem Haushaltsicherungskonzept vor.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2024/2025 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 29.02.2024 und nach Bekanntgabe
der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
wird
2024 2025
festgesetzt auf 9.588.700 EUR 8.708.900 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 45.318.000 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
2024 2025
festgesetzt auf 18.000.000 EUR 18.000.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln
05.927.300 EUR 10.422.900 EUR)
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2024 111,5143 und im Haushaltsjahr 2025 111,2450 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 100.000 EUR oder 2 v. H. der Gesamterträge.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 100.000 EUR oder 2 v. H. der Gesamteinzahlungen.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 100.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 25.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den
Siegel Michael GalanderBürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: | 5 |
Nein-Stimmen: | 1 |
Enthaltungen: | 3 |