Drucksache - BA/328/2006  

Betreff: Satzung über den zu zahlenden Ausgleichbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Beteiligt:Bauamt
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
09.08.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt      
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, die seit dem 01.01.2002 rechtskräftige neugefasste Satzung der Hansestadt Anklam über den zu zahlenden  Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösesatzung) vom 04.09.2001 zum 31.08.2006 aufzuheben.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Am 01.09.2006 tritt die novellierte Landesbauordnung Mecklenburg – Vorpommern

(LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) in Kraft.

Gemäß § 86 Ziffer 4 dieser   LBauO M-V  kann  die Gemeinde durch Satzung den Bedarf und die Zahl für notwendige Stellplätze baulicher Anlagen regeln. Eine gesetzliche Pflicht zur Regelung des Stellplatzbedarfes  besteht nicht.

 

Die Verwaltung erachtet  eine Satzung zur Regelung notwendiger Stellplätze und entsprechender Stellplatzablösesatzung für entbehrlich: 

 

-          Folgende Ablösebeträge wurden in den zurückliegenden Jahren eingenommen:

         1993 bis 2000  insgesamt 328.800,00 EUR, davon  im Sanierungsgebiet 167.200,00 EUR

                                                                                und im restl. Stadtgebiet       161.600,00 EUR

 

         2001 bis 2006 insgesamt nur 12.200,00 EUR, davon im Sanierungsgebiet   8.700,00 EUR

                                                                                und im restlichen Stadtgebiet 4.000,00 EUR.

 

          Im Jahre 2001 wurde ein Vertrag zur Ablösung von Stellplätzen und im Jahre 2003

          ebenfalls ein Vertag geschlossen. In den folgenden Jahren wurde keine weitere Ablöse-

          verpflichtung  eingegangen.

 

-          In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bei Baumaßnahmen Bauherren  interessiert sind, eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen, um die Nutzung der Objekte bzw. Vermietung attraktiver zu gestalten.

 

-          In Stadtbereichen außerhalb des Sanierungsgebietes besteht im Allgemeinen die Möglichkeit, auf den  Grundstücken Stellplätze zu errichten. Im Sanierungsgebiet gibt es bestimmte Bereiche (z.B.  Wollweberstraße, Heilige- Geist- Straße), in denen sich eine Errichtung von Stellplätzen problematischer erweist.  Hier muss ohnehin der ruhende Verkehr auf öffentlichen Flächen  untergebracht werden. Dieser Fakt  wurde bisher bei der Sanierung  von Straßen und Plätzen im Sanierungsgebiet  berücksichtigt.

 

-          Bauherren werden nicht schon im Vorfeld ihrer Maßnahmen erheblich finanziell belastet  (Investorenfreundlichkeit !).

 

-          Abbau von Verwaltungsaufwänden im  Bauherreninteresse  und zu Gunsten von Investoren.