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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, die seit dem 01.01.2002 rechtskräftige neugefasste Satzung der Hansestadt Anklam über den zu zahlenden Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösesatzung) vom 04.09.2001 zum 31.08.2006 aufzuheben.
Sachdarstellung:
Am 01.09.2006 tritt die novellierte Landesbauordnung Mecklenburg – Vorpommern
(LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) in Kraft.
Gemäß § 86 Ziffer 4 dieser LBauO M-V kann die Gemeinde durch Satzung den Bedarf und die Zahl für notwendige Stellplätze baulicher Anlagen regeln. Eine gesetzliche Pflicht zur Regelung des Stellplatzbedarfes besteht nicht.
Die Verwaltung erachtet eine Satzung zur Regelung notwendiger Stellplätze und entsprechender Stellplatzablösesatzung für entbehrlich:
- Folgende Ablösebeträge wurden in den zurückliegenden Jahren eingenommen:
1993 bis 2000 insgesamt 328.800,00 EUR, davon im Sanierungsgebiet 167.200,00 EUR
und im restl. Stadtgebiet 161.600,00 EUR
2001 bis 2006 insgesamt nur 12.200,00 EUR, davon im Sanierungsgebiet 8.700,00 EUR
und im restlichen Stadtgebiet 4.000,00 EUR.
Im Jahre 2001 wurde ein Vertrag zur Ablösung von Stellplätzen und im Jahre 2003
ebenfalls ein Vertag geschlossen. In den folgenden Jahren wurde keine weitere Ablöse-
verpflichtung eingegangen.
- In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bei Baumaßnahmen Bauherren interessiert sind, eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen, um die Nutzung der Objekte bzw. Vermietung attraktiver zu gestalten.
- In Stadtbereichen außerhalb des Sanierungsgebietes besteht im Allgemeinen die Möglichkeit, auf den Grundstücken Stellplätze zu errichten. Im Sanierungsgebiet gibt es bestimmte Bereiche (z.B. Wollweberstraße, Heilige- Geist- Straße), in denen sich eine Errichtung von Stellplätzen problematischer erweist. Hier muss ohnehin der ruhende Verkehr auf öffentlichen Flächen untergebracht werden. Dieser Fakt wurde bisher bei der Sanierung von Straßen und Plätzen im Sanierungsgebiet berücksichtigt.
- Bauherren werden nicht schon im Vorfeld ihrer Maßnahmen erheblich finanziell belastet (Investorenfreundlichkeit !).
- Abbau von Verwaltungsaufwänden im Bauherreninteresse und zu Gunsten von Investoren.