Drucksache - BA/324/2006  

Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes 1 - 1995 "Siedlung Gellendiner Weg"
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Bartelt, Ute
Federführend:Bauamt Beteiligt:Bauamt
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
09.08.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt      
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
24.08.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung billigt die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes.
  2. Die Stadtvertretung billigt die vorliegende Fassung der Begründung.
  3. Der Bebauungsplan und die Begründung sind gemäß § 4 a Abs.3 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam fasste am 30.08.2001 den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1 – 1995 „Siedlung Gellendiner Weg“. Das entsprechende Bauleitplanverfahren wurde bis zur Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Ergebnis der öffentlichen Auslegung, der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden durchgeführt.

Die Hansestadt Anklam beantragte am 30.01.2003 beim Landkreis Ostvorpommern die Einsetzung in den Stand nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung). Mit Schreiben vom 11.03.2003 wurde vom Landkreis Ostvorpommern die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 BauGB erteilt. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nichtweiterführung des Verfahrens wurde vom Landkreis Ostvorpommern mit Schreiben vom 11.08.2004 der Hansestadt Anklam mitgeteilt, dass die Planreife gemäß § 33 BauGB für den Bebauungsplan 1 – 1995 „Siedlung Gellendiner Weg“ nicht mehr vorliegt. 2005 erfolgte durch die Hansestadt Anklam die Beauftragung zur Überarbeitung des Bebauungsplanes und der Begründung. Nunmehr soll das Planverfahren fortgeführt werden. Entsprechend § 4 a Abs.3 BauGB sind der Bebauungsplan und die Begründung erneut auszulegen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Bebauungsplan

Begründung