Drucksache - BA/316/2006  

Betreff: Verlängerung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Recyclinganlage in der Industriestraße
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Bartelt, Ute
Federführend:Bauamt Beteiligt:Bauamt
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
14.06.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt      
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt:

  1. Variante 1

Einer Zustimmung für eine weitere Verlängerung der auf 10 Jahre befristeten Genehmigung der Bauschuttrecyclinganlage erfolgt nicht.

  1. Variante II

Ein Bauleitplanverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass der derzeitige Bereich des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Hafen (Tourismus) als gewerbliche Baufläche auszuweisen ist. Die Kosten der Planänderung sind von der Peene-Uecker-Bauservice zu tragen.

  1. Variante III

Die Hansestadt Anklam erteilt im Beteiligungsverfahren die Zustimmung für eine nochmalige Befristung von 10 Jahren zur Weiterbetreibung der Bauschuttrecyclinganlage. Mit der Genehmigungsbehörde ist zu klären, dass die Zustimmung der Hansestadt Anklam nur unter der nachfolgenden Bedingung erteilt wird:

      „Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeweils einem Jahr zum nächstfolgenden
      Jahresende kann die befristete Zustimmung für den Fall gekündigt werden, dass die
      Hansestadt Anklam selbst oder ein möglicher potentieller Investor an dem betreffenden
      Standort gemäß des Flächennutzungsplanes entsprechend der Zweckbestimmung Hafen
      (Tourismus) eine Großinvestition plant.“

     Für den Fall, dass diese Möglichkeit genehmigungsrechtlich nicht besteht, erteilt die Hansestadt
     Anklam gleichfalls keine Zustimmung zur befristeten Weiterbetreibung der
     Bauschuttrecyclinganlage.

     Die Stadtvertretung nimmt in diesem Zusammenhang jedoch zur Kenntnis, dass
     Kündigungsmöglichkeiten in praxi wahrscheinlich auch deshalb nicht bestehen, weil die
     Hansestadt Anklam nicht Eigentümerin des genutzten Grundstückes und Trägerin des
     Genehmigungsverfahrens ist.

 

  1. Variante IV

Auf der Grundlage des geänderten Flächennutzungsplanes befindet sich südlich des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Hafen (Tourismus) weitere gewerbliche Baufläche.  Eine entsprechende Verlagerung des Unternehmens in südlicher Richtung könnte eine Weiterbetreibung im Ergebnis des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens aus Sicht der Hansestadt Anklam zur Folge haben; die Hansestadt Anklam erteilt dazu ihre Zustimmung.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Peene-Uecker-Bauservice GmbH beantragte am 26.09.1997 beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Anklam, Flur 4, Flurstück 11/57 (Teilfläche).

Anlagen zur Behandlung und Lagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen sind in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung aufgeführt und bedürfen einer Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zuständig für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag war und ist das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde. Bei der Entscheidungsfindung wurde u . a. auch die Stellungnahme der Hansestadt Anklam berücksichtigt, welche das gemeindliche Einvernehmen nur für 10 Jahre erteilte, um späteren Planungen keine unüberwindlichen Hindernisse in den Weg zu legen.

Die Peene-Uecker-Bauservice erhielt am 19.12.1997 befristet für 10 Jahre einen Bescheid gemäß §§ 4 und 19  Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Firma wurden die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung sowie zur Aufbereitung durch Brechen und Klassieren von unbelasteten Bauschutt, Straßenaufbruch, Naturstein und Erdaushub am Standort Gemarkung Anklam, Flur 4, Flurstück 11 /57 (Teilfläche ca. 120 m x 150 m) genehmigt.

Die Genehmigung läuft somit im Dezember 2007 aus. Durch die Peene-Uecker-Bauservice  wurde jetzt bei der Hansestadt Anklam ein Antrag auf Erteilung eines unbefristeten gemeindlichen Einvernehmens für die Weiterbetreibung der Recyclinganlage gestellt.

 

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes weist jedoch den überwiegenden Bereich der Peene-Uecker-Bauservice als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hafen (Tourismus) aus. Der partielle Gewerbebereich Industriestraße stellt an diesem Standort wenngleich nicht einen Schandfleck, so doch einen städtebaulichen Missstand dar. Aus diesem Grunde hat auch die Stadtvertretung mit ihrem Beschluss über die Annahme der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Anklam bereits damals festgelegt, dass in Fortentwicklung des Tourismus’ in der Hansestadt Anklam der flächenangrenzende Peeneuferbereich von Gewerbeansiedlung freizuhalten und anderweitiger Nutzung zu zu führen ist. Die Betriebsstätte widerspricht somit den Darstellungen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

 

 

 

An dieser Stelle sei nochmals angeführt, dass Träger des Verfahrens zur Verlängerung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund (Änderung der Zuständigkeiten vorher Ueckermünde) ist, d. h. die Hansestadt Anklam ist nicht die örtlich und sachlich zuständige Genehmigungsbehörde. Die  Kommune wird (lediglich) im Rahmen ihrer Planungshoheit für das Gemeindegebiet entsprechend § 36 BauGB (Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde) in das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einbezogen.

 

 

 

Es besteht ein Erfordernis, ein entsprechendes Bauleitplanverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der derzeitige Bereich des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Hafen (Tourismus) ist dann gewerbliche Baufläche auszuweisen. Damit ist eine Weiterbetreibung der Bauschuttrecyclinganlage aus Sicht der Hansestadt Anklam möglich.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage I 

Anlage II

Anlage III