Drucksache - HuK/109/2005  

Betreff: Nachweis der Angemessenheit der festgesetzten Geldbeträge
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Lichtwardt, Werner
Federführend:Haupt- und Kulturamt Beteiligt:Haupt- und Kulturamt
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
15.12.2005 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Feststellung der Angemessenheit der festgesetzten Geldbeträge auf der Grundlage der in der Sachdarstellung aufgeführten Größenordnungen.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 3 Abs. 6 der Entschädigungsverordnung sind die festgesetzten Geldbeträge und die zugrunde zu legende Einwohnerzahl nach Absatz 5 zu Beginn jeder Wahlperiode bis zur dritten Sitzung der Stadtvertretung zu überprüfen. Diese Überprüfung hat bisher nicht stattgefunden und muss nachgeholt werden.

 

Die Einwohnerzahl der Hansestadt Anklam betrug zum 31.12.2004   14.970 Personen. Nach der Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V vom 09. September 2004 – können die nachfolgenden Höchstsätze für die für Anklam geltende Einwohneranzahl gezahlt werden:

 

 

Höchstsatz

Ist

Bürgervorsteher

350,00 EUR

332,00 EUR

Fraktionsvorsitzende

180,00 EUR

127,00 EUR

1. Stellv. des Bürgermeisters

220,00 EUR

204,00 EUR

2. Stellv. des Bürgermeisters

220,00 EUR

102,00 EUR

Ausschussvorsitzende

60,00 EUR

50,00 EUR

Stadtvertreter

30,00 EUR

25,00 EUR

 

Der Vergleich des Höchstsatzes mit dem gezahlten Ist belegt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigungen und der Sitzungsgelder angemessen ist.

 

Bezüglich der Zahlung nach der Kommunalbesoldungsverordnung – KomBestLVO M-V – ergibt sich nachfolgender Vergleich:

 

 

Höchstsatz

Ist

Bürgermeister

A 15

A 16

Aufwandsentschädigung Bürgermeister

150,00 EUR

153,00 EUR

 

 

Gemäß § 9 KomBestLVO M-V gilt für die Besoldung folgendes:

 

Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

 

Bei Amtsantritt des Bürgermeisters war die maßgebliche Zahl der Einwohner über 15.000. Die Aufwandsentschädigung wird in der Hauptsatzung korrigiert, es wird bereits ab 01.07.2005 die niedrigere Aufwandsentschädigung gezahlt.