Drucksache - HuK/095/2005  

Betreff: Zustimmung zu einer überplanmäßigen Ausgabe bei der HHSt. 2230.580 200
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Lichtwardt, Werner
Federführend:Haupt- und Kulturamt Beteiligt:Haupt- und Kulturamt
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
05.12.2005 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
15.12.2005 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt eine überplanmäßige Ausgabe bei der HHSt. 2230.580 200 in Höhe von 2.500,00 Euro.

 

Die Deckung erfolgt aus der HHSt. 5610.162 400 – Innere Verrechnung – Erstattung von Stadtschulen. .

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

HHSt. 2230.580 200 – Nutzung Stadion Regionale Schule „Käthe Kollwitz“

 

Finanzsituation der beantragenden HHSt.:

 

Haushaltssoll:                                                                                    1.200,00 EUR

+ Verfügb. Haushaltsrest:                                                                      0 EUR

+ bereits bewilligte ÜPL/APL gem. Beschl.                                          0 EUR

-  Anordnungssoll:                                                                      2.687,04 EUR

-  ausgelöste Aufträge:                                                        1.012,96 EUR

= Verfügbar:                                                                                    2.500,00 EUR

 

Durch vorher nicht geplante häufigere Nutzung des Stadions für den Sportunterricht sind Mehrkosten entstanden, die im Nachtrag durch Mehreinnahmen im Stadion im Gesamthaushalt ausgeglichen werden sollten.

 

Da die Mehrkosten durch Mehreinnahmen ausgeglichen werden, steht die Frage der Unabweisbarkeit in diesem Falle nicht.  Es handelt sich um interne Verrechnungen innerhalb der Verwaltung, die auf Grund des Nachweises für die kostenrechnende Einrichtung – Stadion – getätigt werden müssen.