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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die neue Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam.
Sachdarstellung:
Auf Grund der Einarbeitung der Nachträge (I. Nachtrag vom 5.05.1999; II. Nachtrag vom 1.01.2000; Änderung der Anlagen vom 1.01.2002) zum Zweck der Vereinheitlichung der Straßenreinigungssatzung vom 20.01.1999, machte sich die Erarbeitung einer neuen Satzung erforderlich.
Anlagen:
S t r a ß e n r e i n i g u n g s s a t z u n g
der Hansestadt Anklam
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-M-V) in der jeweils
gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom
folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Anklam. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieser Satzung übertragen wird.
§ 2 - Straßenreinigungsgebühren
Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 3 - Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. In den Reinigungsklassen 1, 2 und 4
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Ver-
bindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahr-
zeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden
Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
2. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrs-
ordnung besonders gekennzeichnet sind.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
1. den Erbbauberechtigten,
2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen
ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Anklam mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 4 - Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbe-
reichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 5 - Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Ver-
bindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für
die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner
Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2. a) die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
b) die halbe Breite der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für
den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstump-
fenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und
Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte
vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis
zur Bordsteinkante vorzunehmen, so daß die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus
ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der
Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen
Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall,
nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 06.30 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand,
Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr
behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00
Uhr entstandene Glätte bis 06.30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstump-
fende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Sei-
tenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahr-
bahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzen-
den Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseran-
schlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die
Straße geschafft werden.
(3) § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§ 6 - Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Hansestadt Anklam die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 7 - Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grund- stück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Fläche auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glätte-
beseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise
oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V. m. § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungs-
widrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 - Verzeichnis der Reinigungsklassen
Reinigungsklasse 1 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glätte-
beseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese
Reinigungspflicht nicht nach § 5 der Straßenreinigungs- satzung übertragen worden ist).
Adolf-Damaschke-Straße
Akazienstraße
Am Bock (Leipziger Allee bis KITA Hausnr. 37)
Am Stadtwald (Kreisel Lindenstraße bis Dr. Külz-Straße)
August-Bebel-Straße
Badstüberstraße ( Markt bis Baustraße)
Bahnhofstraße
Baustraße (Parkallee bis Steinstraße)
Bergstraße
Birkenweg
Bluthsluster Straße
Brauereiberg
Burgstraße (Markt bis Heilige Geist-Straße / nur Asphaltstraße)
Buchenweg
Dr.Külz-Straße
Eckstraße
Eichenweg
Ellbogenstraße
Friedländer Straße
Friedländer Landstraße
Gellendiner Weg
Gneveziner Damm ( nur Asphaltstraße)
Greifswalder Straße
Hamburger Ring
Heilige-Geist-Straße (Peenstraße bis Burgstraße)
Heinrich-Hertz-Straße
Hirtenstraße
Hospitalstraße
Industriestraße
Johann-Friedrich-Böttger-Straße
Johannes-Gutenberg-Straße (bis Hausnummer 9)
Keilstraße
Klosterstraße
Konrad-Zuse-Straße
Leipziger Allee
Lindenstraße
Lübecker Straße
Marienkirchplatz
Markt (Süd-, Ost- und Westseite)
Max-Planck-Straße
Mühlenstraße
Neuer Markt
Ossietzkystraße
Parkallee
Pasewalker Allee
Pasewalker Straße
Peenstraße
Pelsiner Weg
Ravelinstraße
Reeperstieg (Ausfahrt Reeperbahn bis zu den Pollern Richtung Pasewalker Straße)
Rudolf-Diesel-Straße
Schülerberg
Silostraße
Spantekower Landstraße
Steinstraße
Stockholmer Straße
Stralsunder Straße
Werftstraße
W.-Conrad-Röntgen-Straße
Reinigungsklasse 2 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei
Verbindungswegen aller Wegeteile, kostenfreie Schnee- und
Glätte beseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese
Reinigungspflicht nicht nach § 5 der Straßenreinigungs-
satzung übertragen worden ist).
Demminer Straße
Demminer Landstraße
Ostseestraße (Kreuzung bis Einfahrt ehem. Mülldeponie)
Reinigungsklasse 3 (Winterdienst auf Fahrbahnen, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 5 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Am Flugplatz
Baustraße ( Demminer Straße bis Parkallee)
Brüderstraße
Burgstraße (Heilige-Geist-Straße bis Am Bollwerk)
Erich-Mühsam-Straße
Gellendin - Straße von der Siedlung “Gellendiner Weg” bis zur Ortslage Gellendin
Gellendin - Ortslage
Gellendin - Ortslage bis B 109
Gneveziner Damm (Pflasterstraße)
Goethestraße
Karl-Marx-Straße
Kleiner Wall
Min Hüsung
Nikolaikirchstraße
Ringstraße
Schulstraße (Max-Sander-Straße bis Klosterstraße)
Wollweberstraße (Brüderstraße bis Schulstraße)
Reinigungsklasse 4 (einmal wöchentliche Handreinigung aller Straßenteile,
Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des
§ 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach
§ 5 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist)
Breite Straße
Burgstraße (Kreuzungsbereich Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße, Pflaster)
Frauenstraße
Hohe Straße
Mägdestraße
Straße am Pferdemarkt (Frauenstraße bis Marienkirchplatz)
Verbindung Birkenweg/Mühlenstraße
Verbindung Leipziger Allee/August-Bebel-Straße (einschließlich Treppe)
Wollweberstraße (Mägdestraße bis Peenstraße)
Wördeländer Straße
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.
Anklam,
Michael Galander
Bürgermeister Siegel