Drucksache - BA/263/2005  

Betreff: Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Silke Brüsch
Federführend:Bauamt Beteiligt:Bauamt
Bearbeiter/-in: Brüsch, Silke   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
Finanzausschuss Empfehlung
08.08.2005 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
18.08.2005 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die neue Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam.

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Auf Grund des Beschlusses der Kalkulation der Gebühren zur neuen Straßenreinigungssatzung (Beschluss BA/262/2005 vom 18.08.05), wurde eine neue Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam erarbeitet.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

 

                                               G e b ü h r e n s a t z u n g

                               für die Straßenreinigung in der Hansestadt Anklam

                           

Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am    folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 - Gebührenerhebung

 

Die Hansestadt Anklam erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist.

 

 

§ 2 - Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer.

(2)   Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.

(3)   Meldet der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnittes, in den der Rechtsübergang fällt.

(4)   Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

(5)   Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.

(6)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7)   In Fällen, in denen die Hansestadt Anklam Grundstückseigentümerin ist, sind die tatsächlichen Nutzer, insbesondere Pächter, anstelle der Eigentümerin Gebührenschuldner.

 

 

§ 3 - Gebührenmaßstab

 

(1)   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind:

  1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes und
  2. die im Verzeichnis zu § 3 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung besteht.

 

(2)   Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.

(3)   Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.

(4)   Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis 10 % der Gesamtfrontlänge, zulässig.

 

 

§ 4 - Gebührensatz

 

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:

 

              a) in der Reinigungsklasse 1              ( 0,17 € x 12 )              2,04 €

              b) in der Reinigungsklasse 2              ( 0,13 € x 12 )              1,56 €

              c) in der Reinigungsklasse 3               ( 0,04 € x 12 )              0,48 €

              d) in der Reinigungsklasse 4              ( 0,23 € x 12 )              2,76 €

 

 

§ 5 - Beginn und Ende der Gebührenschuld

 

(1)   Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.

(2)   Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 01. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

(3)   Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.

(4)   Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.

(5)   Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Hansestadt Anklam zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht - parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretenden Hindernisse.

(6)   Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6

 

Nach Ablauf des bestehenden Reinigungsvertrages ist die Gebührensatzung unter Berücksichtigung der Trennung von Straßenreinigung und Winterdienst neu zu erarbeiten.

 

 

 

§ 7 - Fälligkeit der Gebühren

 

(1)        Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Hansestadt Anklam und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Gemeindeabgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.

(2)        Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen:

 

a)      bis 15,00 € am 15. August jeden Jahres

b)     über 15,00 € bis 30,00 € je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August jeden Jahres,

c)      über 30,00 € zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und        

     15. November jeden Jahres.

 

 

Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-

bescheides fällig.

 

(3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

 

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

 

 

 

§ 8 - Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

 

(1)        Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

(2)        Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.

(3)        Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße , so wird zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße gewandt ist, zugrunde gelegt.

(4)        Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

(5)        Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Hansestadt Anklam unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen.

 

 

§ 9 - Wohnungs- und Teileigentum

 

 

Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekanntgegeben.

 

 

§ 10 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

 

Anklam,

 

 

 

 

 

Michael Galander

Bürgermeister                                                                                                                     Siegel