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Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V a.F. (KV M-V a.F.)
Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 10.11.2011 sind die Einnahmen
und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die III. Nachtragshaus- haltssatzung 2011 wie folgt festgesetzt worden:
1. im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen auf 15.793.700 EUR
und die Ausgaben auf 16.189.300 EUR
2. im Vermögenshaushalt
die Einnahmen und Ausgaben auf 4.195.000 EUR.
Trotz ständiger Bemühungen um die Haushaltsdisziplin ließen sich überplanmäßige Ausgaben (Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel) bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf nicht ausschließen.
Anzeigepflichtige überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben nach
§ 34 (1) KV M-V a.F. entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 41.808,05 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 9.192,11 EUR.
Davon hat der Hauptausschuss im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 35 (2) KV M-V a.F. und nach der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam der Leistung über- und außerplanmäßigen Ausgaben wie folgt zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 41.043,31 EUR
im Vermögenshaushalt 7.000,00 EUR.
Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V a.F. und nach Dienstanweisung 03/03 der Hansestadt Anklam der Leistung über- und außerplan- mäßigen Ausgaben davon in folgender Höhe zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 764,74 EUR
im Vermögenshaushalt 2.192,11 EUR.
Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V a.F. besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar sind und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet ist.
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | FB2-109-2012 Anlage (2018 KB) |