Drucksache - FB2/077/2011  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
10.03.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung des § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.1999.

 

Der § 3 Absatz 1 lautet künftig folgendermaßen:

 

„Die Stadtvertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, bei mehr als 25 Stadtvertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig.“

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beinhaltet derzeit noch die Regelung, dass gemäß § 3 Abs. 1 eine Fraktion aus mindestens zwei Stadtvertretern bestehen muss. Hierbei handelt es sich um den Normalfall, bezogen auf die gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter laut § 60 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LK WG M-V) vom 16. Dezember 2010, wonach in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis zu 20.000 die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung 25 beträgt.

 

Der § 23 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Wahlrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Dezember 2010 hingegen bestimmt, dass eine Fraktion in Städten mit mehr als 25 Stadtvertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Übergangsvorschriften, nach denen eine im Verlauf der Wahlperiode eintretende Erhöhung der Mitgliederzahl der Stadtvertretung insoweit außer Betracht bleibt, enthält die Kommunalverfassung nicht.

 

Da sich im Zusammenhang mit der Eingemeindung der Gemeinde Pelsin in die Hansestadt Anklam zum 01.01.2010 und der damit verbundenen Wahl aus besonderem Anlass am 25.04.2010 die Anzahl der Stadtvertreter in der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam zum 20.05.2010 um einen Sitz auf 26 Stadtvertreter erhöht hat, findet nunmehr die Auslegung des § 23 Abs. 5 der KV M-V seine Anwendung.

 

Demzufolge ist, auch ausgehend vom Erlass des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2011, die Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam zu ändern bzw. an die gültige KV M-V anzupassen.