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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt:
Sachdarstellung:
Für den Ausbau der Teileinrichtungen Radweg, Gehweg und Straßenentwässerung der Pasewalker Allee zwischen der Ossietzkystraße und dem Kleinbahnweg stadtauswärts links sind, wie in der Anliegerversammlung am 20.07.2010 angekündigt, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der technische Ausbau der o. g. Ausbaumaßnahme erfolgte von Juli bis Oktober 2010.
Das Straßenbauamt Stralsund hat für den Bau des Geh-/Radweges Pasewalker Allee zwischen Ossietzkystraße und Kleinbahnweg eine Landeszuwendung nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus Kompensationsmitteln nach dem Entflechtungsgesetz (KommStrabauRL M-V) für den städtischen Anteil ausgereicht.
Der alte Rad-/Gehweg hatte eine Breite von 1,20 m bis 1,50 m und war in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Da die Grundvoraussetzungen für die Verkehrssicherheit auf dem alten Rad-/Gehweg nicht mehr gegeben waren, bestand dringender Handlungsbedarf. Aus diesem Grund hat die Hansestadt Anklam sich für einen grundhaften Ausbau einschließlich Regenentwässerung entschieden. Es wurden ein separater Radweg, ein Gehweg sowie eine Regenentwässerung angelegt.
Entsprechend § 4 der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ wird das Abrechnungsgebiet festgelegt.
Die Pasewalker Allee erstreckt sich von der Pasewalker Straße/Bluthsluster Straße bis zur Einmündung Lilienthalring. Da nicht an der gesamten Anlage Pasewalker Allee der Radweg, der Gehweg sowie die Regenentwässerung ausgebaut werden, sondern nur an einem Teilstück, ist ein Abschnittsbildungsbeschluss entsprechend § 4 Abs. (2) der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ erforderlich. Der abzurechnende Abschnitt beginnt an der Kreuzung Hospitalstraße/Ossietzkystraße, mittig der Ossietzkystraße und endet an der Einmündung des Kleinbahnweges mittig der Straße (siehe anliegender Lageplan). Die Abschnittsbildung ist hier rechtlich möglich, da sie nach örtlich erkennbaren Merkmalen (einmündende Straßen) erfolgt.
Laut § 6 der o. g. Satzung kann für die im § 3 Abs. (2) Nr. 1 – 8 genannten Teileinrichtungen der Beitrag selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Die Pasewalker Allee ist eine Gemeindestraße; für alle Teileinrichtungen ist die Stadt der Baulastträger. Da der o. g. Abschnitt der Anlage nicht mit allen Teileinrichtungen ausgebaut wurde bzw. abgerechnet werden kann, ist ein Beschluss über die Kostenspaltung erforderlich, damit die Maßnahme zeitnah refinanzierbar ist.
Die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen ist für das Jahr 2012 vorgesehen. Bei der Pasewalker Allee handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße, die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Gemäß § 3 der o. a. Satzung (Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung) sind auf die Beitragspflichtigen in Hauptverkehrsstraßen 30 % der für den Ausbau der Teileinrichtung Radweg, 55 % der für den Ausbau der Teileinrichtung Gehweg und 40 % der für den Ausbau der Teileinrichtung Straßenentwässerung entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.
Anlagen:
Lageplan