Drucksache - FB1/437/2011  

Betreff: Konkretisierung des Abschnittsbildungsbeschlusses zur Veranlagung der Gellendiner Landstraße
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Brigitte Ibendorf
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
02.03.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
10.03.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den Aufwand für den Abschnitt des Ausbaus der Gellendiner Landstraße, beginnend 25 m hinter dem Ortsausgangsschild des Ortsteiles Gellendin in nordöstlicher Richtung bis zur Mitte der Einmündung in die Dr.-Külz-Straße entsprechend § 4 Abrechnungsgebiet der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ gesondert, wie in der Anlage 1 dargestellt, abzurechnen.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Am 16.04.2010 fand vor dem Verwaltungsgericht Greifswald die mündliche Verhandlung wegen der Ausbaumaßnahme Dorfstraße Gellendin statt. In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende Richter, Herr Kalhorn in einigen Punkten die Abrechnung der Ausbaumaßnahme bemängelt. Er hat u. a. die Formulierung im Beschlussvorschlag der Vorlage FB1/252/2009 Abschnittsbildungsbeschluss zur Veranlagung der Gellendiner Landstraße für die Stadtvertretung vom 2. April 2009 beanstandet. Die Formulierung „… beginnend am Ortsausgangsschild des Ortsteiles Gellendin …“ sei falsch. Da die Gellendiner Landstraße erst ca. 25 m weiter in Richtung Anklam (siehe Plan Anlage 2) beginnt bzw. die Dorfstraße Gellendin demzufolge 25 m weiter führt, ist die Abschnittsbildung fehlerhaft, so meint der Richter.

 

Die Bezeichnung, „am Ortsausgangsschild“, ist fehlerhaft; der Lageplan (Anlage 1) zum Abschnittsbildungsbeschluss weist den Abschnitt allerdings richtig aus.

 

Das Abrechnungsgebiet ändert sich nicht. In den Verteilungsplan beider Ausbaumaßnahmen wurden beide Außenbereichsgrundstücke (Flur 2, Flurstück 24/3 bzw. jetzt 24/4 und Flur 1, Flurstück 28/3) mit ihrer gesamten Größe aufgenommen. Ein Grundstück erhielt jeweils eine Eckgrundstücksvergünstigung. Das andere, im Eigentum der Stadt stehende Grundstück geht in beiden Fällen voll zu Lasten der Stadt.

 

Für beide Ausbaumaßnahmen bleibt der Preis pro anrechenbaren m² auf Grund dieser Abschnittsbildung bestehen.

 

Zur Klarstellung für das Verwaltungsgericht ist der Beschluss wie vorstehend zu konkretisieren.

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Plan