Drucksache - FB1/405/2010  

Betreff: Bebauungsplan 4 - 1993 für das "Quatier Burgstraße/Heilige-Geist-Straße/NeueTorstraße/ Mauerstraße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
06.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
14.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 4 – 1993 für das „Quartier Burgstraße/Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße/Mauerstraße“ aufzuheben.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam fasste am 21.10.1993 unter der Vorlage Nr. 30/1 den Beschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes 4 – 1993 „Quartier Burgstraße/Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße/Mauerstraße“.

 

Ziele dieses Bebauungsplanes waren, die Schaffung von neuem Wohnraum und die Verbesserung der Qualität des bestehenden Wohnraumes. Da sich das Quartier Burgstraße – als direkte Folge des 2. Weltkrieges – als Brachfläche darstellte, galt es die für die Anklamer Innenstadt typische Blockstruktur wieder herzustellen. In unmittelbarer Nähe zum Ufer der Peene sollten attraktive innerstädtische Wohnungen geschaffen werden.

 

Die Realisierung und Umsetzung der Planung konnte in den zurückliegenden Jahren auf Grund von fehlenden Investoren nicht erfolgen.

 

Die Entwicklung der zurückliegenden Jahre hat bewiesen, dass diesem Innenstadtbereich eine neue, zeitgerechte und anspruchsvolle Qualität zugeordnet werden sollte.

 

Der Bebauungsplan 4 -1993 hat keine Rechtswirksamkeit, d. h. das Verfahren wurde nicht zu Ende geführt. Unter Beachtung des Artikel 1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG) vom 24.06.2004 sind alle Bauleitplanverfahren, die bis zum 20. Juli 2006 noch nicht abgeschlossen waren, nach den Vorschriften des neuen Rechts zu Ende zu führen bzw. aufzuheben. Auf Grund der langen Zeitspanne der Nichtbearbeitung des Bebauungsplanes und der geänderten Ansprüche erachtet die Verwaltung es als sinnvoll, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 4 – 1993 aufzuheben.