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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam in der geänderten Fassung.
Sachdarstellung:
Auf Grund der Eingemeindung der Ortsteile Pelsin und Stretense in das Stadtgebiet Anklam ist eine Änderung der Straßenreinigungssatzung erforderlich.
Die Änderung der Straßenreinigungssatzung umfasst folgende Bestandteile:
Die Anregungen des Ortsteilvertreters Stretense wurden, soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht entgegen stehen, eingearbeitet.
Die Einstufung der Straßen nach Reinigungsklassen erfolgte in Zusammenarbeit mit den Stadtvertretern bei der Ausarbeitung der Satzung im Jahr 1998.
Bei der Einstufung wurde unterschieden zwischen Anliegerstraßen, Durchfahrtsstraßen und Straßen mit unterschiedlichem Verkehrsaufkommen. Desweiteren wurde berücksichtigt, ob sich in der jeweiligen Straße eine öffentliche Einrichtung befindet und sich dadurch das Verkehrsaufkommen erhöht.
Kalkulation gemäß der Anfrage aus SVV-Sitzung vom 26.02.2009 hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst aller Gehwege im Stadtgebiet durch die Hansestadt Anklam.
Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten i.H.v. 132.199,68 €.
Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam als unangemessen eingeschätzt.
Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden und ist nicht in die Änderung der Straßenreinigungssatzung in der vorliegenden Form eingeflossen.
Die Kostenkalkulation ist die Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.
Anlagen:
Anlage 1:
S t r a ß e n r e i n i g u n g s s a t z u n g
der Hansestadt Anklam
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird durch die Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Anklam. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 8 dieser Satzung übertragen wird.
§ 2 - Straßenreinigungsgebühren
Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis gemäß § 12 dieser Satzung aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 3 - Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegendenGrundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
a) Reinigungsklasse 1
Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung
b) Reinigungsklasse 2
Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine.
Die Schnee- und Glättebeseitigung erfolgt beitragsfrei durch das Straßenbauamt Stralsund.
c) Reinigungsklasse 3
Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Schnee- und Glättebeseitigung. Die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
d) Reinigungsklasse 4
Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung (Handreinigung) des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung
e) Die Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung aller nicht aufgeführten Straßen erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Anklam mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 4 - Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 5 - Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
b) die halbe Breite der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen
aufgeführten Straßen
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
(3) § 4 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§ 6 - Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Hansestadt Anklam die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 7 - Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Fläche auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 4 und 8 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 9 i.V. m. § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 - Verzeichnis der Reinigungsklassen
Reinigungsklasse 1 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Adolf-Damaschke-Straße
Akazienstraße
Am Bock (Leipziger Allee bis einschließlich KITA Hausnr. 37)
Am Stadtwald (Kreisel Lindenstraße bis Dr. Külz-Straße)
August-Bebel-Straße
Badstüberstraße ( Markt bis Baustraße)
Bahnhofstraße
Baustraße (Parkallee bis Steinstraße)
Bergstraße
Birkenweg
Bluthsluster Straße
Brauereiberg
Burgstraße (Markt bis Heilige Geist-Straße / nur Asphaltstraße)
Buchenweg
Dr.Külz-Straße
Eckstraße
Eichenweg
Ellbogenstraße
Friedländer Straße
Friedländer Landstraße
Gellendiner Weg
Gneveziner Damm ( nur Asphaltstraße)
Greifswalder Straße
Hafenstraße
Hamburger Ring
Heilige-Geist-Straße (Peenstraße bis Burgstraße)
Heinrich-Hertz-Straße
Hirtenstraße
Hospitalstraße
Industriestraße
Johann-Friedrich-Böttger-Straße
Johannes-Gutenberg-Straße (bis Hausnummer 9)
Keilstraße
Klosterstraße
Konrad-Zuse-Straße
Leipziger Allee
Lindenstraße
Lübecker Straße
Marienkirchplatz
Markt (Süd-, Ost- und Westseite)
Max-Planck-Straße
Mühlenstraße
Neuer Markt
Ossietzkystraße
Parkallee
Pasewalker Allee
Pasewalker Straße
Peenstraße
Pelsiner Weg
Ravelinstraße
Reeperstieg (Ausfahrt Reeperbahn bis zu den Pollern Richtung Pasewalker Straße)
Rudolf-Diesel-Straße
Schülerberg
Silostraße
Spantekower Landstraße
Steinstraße
Stockholmer Straße
Stralsunder Straße
Werftstraße
W.-Conrad-Röntgen-Straße
Reinigungsklasse 2 (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, kostenfreie Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Demminer Straße
Demminer Landstraße
Ostseestraße (Kreuzung bis Einfahrt ehem. Mülldeponie)
Pelsin (Ortsdurchfahrt B 197)
Reinigungsklasse 3 (Winterdienst auf Fahrbahnen, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
Am Flugplatz
Baustraße ( Demminer Straße bis Parkallee)
Brüderstraße
Burgstraße (Heilige-Geist-Straße bis Am Bollwerk)
Erich-Mühsam-Straße
Gellendiner Landstraße (von der Siedlung “Gellendiner Weg” bis zur Ortslage Gellendin)
Gellendin - Ortslage
Gneveziner Damm (Pflasterstraße)
Goethestraße
Karl-Marx-Straße
Kleiner Wall
Min Hüsung
Mühlenstraße (Abschnitt am Stadion)
Nikolaikirchstraße
Ringstraße
Schulstraße (Max-Sander-Straße bis Klosterstraße)
Stretense (Dorfstraße bis Ende Asphalt- Ortsausgang)
Wollweberstraße (Brüderstraße bis Schulstraße)
Zufahrt zum Stadion
Reinigungsklasse 4 (einmal wöchentliche Handreinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist)
Breite Straße
Burgstraße (Kreuzungsbereich Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße, Pflaster)
Frauenstraße
Hohe Straße
Mägdestraße
Straße am Pferdemarkt (Frauenstraße bis Marienkirchplatz)
Verbindung Birkenweg/Mühlenstraße
Verbindung Leipziger Allee/August-Bebel-Straße (einschließlich Treppe)
Wollweberstraße (Mägdestraße bis Peenstraße)
Wördeländer Straße
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.
Anklam,
Michael Galander
Bürgermeister Siegel
Anlage 2:
Kostenkalkulation hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam im Stadtgebiet:
Laufende km Straße gesamt : = 91,54 km
Lfd. km Gehweg gesamt = 155,62 km
abz. Lfd. km Gehweg an städt.
Grundstücken( Reinigungspflicht Stadt) = 11,50 km
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Differenz: lfd. km Gehweg auf Anlieger übertragen = 144,12 km
Kalkulation bei zus. Reinigung der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam:
Winterdienst : 144,12 km x ca. 20 Einsätze x 92,00 € = 265.177,12 €
Reinigung : 144,12 km x 48 Wochen x 35,00 € = 242.121,60 €
Verwaltungsgemeinkosten = 21.500,00 €
Gesamtkosten zus. = 528.798,72 €
Umlagefähig auf die Anlieger 75 % = 396.599,04 €
(laut geltender Rechtslage, KAG § 6 und Kommentierung dazu)
Verbleibender bei der Hansestadt Ank Eigenanteil 25% = 132.199,68 €
Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten i.H.v. 132.199,68 €.
Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam als unangemessen eingeschätzt.
Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden.