Drucksache - FB1/400/2010  

Betreff: Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Silke Brüsch
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Brüsch, Silke   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaft, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
06.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
14.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Anklam in der geänderten Fassung.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Auf Grund der Eingemeindung der Ortsteile Pelsin und Stretense in das Stadtgebiet Anklam ist eine Änderung der Straßenreinigungssatzung erforderlich.

Die Änderung der Straßenreinigungssatzung umfasst folgende Bestandteile:

 

  1. Aufnahme der Ortsteile  Pelsin und Stretense in die entsprechenden Reinigungsklassen

 

 

Die Anregungen des Ortsteilvertreters Stretense wurden, soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht entgegen stehen, eingearbeitet.

 

Die Einstufung der Straßen nach Reinigungsklassen erfolgte in Zusammenarbeit mit den Stadtvertretern bei der Ausarbeitung der Satzung im Jahr 1998.

Bei der Einstufung wurde unterschieden zwischen Anliegerstraßen, Durchfahrtsstraßen und Straßen mit unterschiedlichem Verkehrsaufkommen. Desweiteren wurde berücksichtigt, ob sich in der jeweiligen Straße eine öffentliche Einrichtung befindet und sich dadurch das Verkehrsaufkommen erhöht.

 

 

 

Kalkulation gemäß der Anfrage aus SVV-Sitzung vom 26.02.2009  hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst aller Gehwege im Stadtgebiet durch die Hansestadt Anklam.                  
 

Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten  i.H.v. 132.199,68 €.

 

Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam  als unangemessen eingeschätzt.

Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden und ist nicht in die Änderung der Straßenreinigungssatzung in der vorliegenden Form eingeflossen.

 

              Die Kostenkalkulation ist die Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1:

 

 

S t r a ß e n r e i n i g u n g s s a t z u n g

 

der Hansestadt Anklam

 

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird durch die Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 - Reinigungspflichtige Straßen

 

 

(1)  Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

(2)  Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Anklam. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 8 dieser Satzung übertragen wird.

 

 

 

§ 2 - Straßenreinigungsgebühren

 

 

Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis gemäß § 12 dieser Satzung aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

 

 


§ 3 - Übertragung der Reinigungspflicht

 

 

(1)  Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

 

  1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3 und 4

a)  Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)  Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegendenGrundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

 

  1. In der Reinigungsklasse 3 und in den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

a)  die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,

b)  die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

 

  1. Erklärung der Reinigungsklassen:

a)     Reinigungsklasse 1

Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung

b)     Reinigungsklasse 2

Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine.

Die Schnee- und Glättebeseitigung erfolgt beitragsfrei durch das Straßenbauamt Stralsund.

c)     Reinigungsklasse 3

Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Schnee- und Glättebeseitigung. Die Reinigung des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.

d)     Reinigungsklasse 4

Durch die Hansestadt Anklam erfolgt die Reinigung (Handreinigung) des Straßenkörpers inklusive der Rinnsteine und die Schnee- und Glättebeseitigung

e)     Die Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung aller nicht aufgeführten Straßen erfolgt durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke

 

 

 

Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

 

(2)  Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:

 

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3)  Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4)  Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Anklam mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(5)  Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

 

§ 4 - Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

 

(1)  Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

 

(2)  Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

 

 

 

§ 5 - Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

 

(1)  Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

  1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg  gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
  2. a) die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

              b) die halbe Breite der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen

              aufgeführten Straßen

 

 

(2)  Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

  1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg  ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit auftauenden Mitteln, zu streuen. Das gilt auch für Fußwegübergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen. Als eine erforderliche Breite gilt in der Regel eine Breite von 1,50 m.

 

  1. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

 

  1. Schnee ist in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 06.30 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

 

  1. Glätte ist in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 06.30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

  1. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden ersten Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens zu lagern. Dabei ist auf Gehwegen eine Mindestbreite von 1,50 m zu gewährleisten. Wo dieses nicht möglich ist, können Schnee und Eis auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Dabei darf der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden.

 

 

(3)     § 4 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

 

 

§ 6 - Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

 

(1)  Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Hansestadt Anklam die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

 

 

 

§ 7 - Grundstücksbegriff

 

 

(1)  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

 

(2)  Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

(3)  Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Fläche auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.

 

 

§ 8 - Ordnungswidrigkeiten

 

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 4 und 8 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 9 i.V. m. § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 


§ 9 - Verzeichnis der Reinigungsklassen

 

 

Reinigungsklasse 1              (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).

 

 

Adolf-Damaschke-Straße

Akazienstraße

Am Bock (Leipziger Allee bis einschließlich KITA Hausnr. 37)             

Am Stadtwald (Kreisel Lindenstraße bis Dr. Külz-Straße)

August-Bebel-Straße                                                                                                                                                                                                                                          

Badstüberstraße  ( Markt bis Baustraße)                                                                                                 

Bahnhofstraße                                                                                                               

Baustraße (Parkallee bis Steinstraße)                                                                                                                          

Bergstraße                                                                                                               

Birkenweg                                                                                                               

Bluthsluster Straße                                                                                                            

Brauereiberg                                                                                                                                           

Burgstraße (Markt bis Heilige Geist-Straße / nur Asphaltstraße)                                                       

Buchenweg

                                                                                                               

Dr.Külz-Straße

 

Eckstraße

Eichenweg                                                                                                                

Ellbogenstraße

                                                                                                               

Friedländer Straße                                                                                                 

Friedländer Landstraße                                                     

 

Gellendiner Weg                                                                                              

Gneveziner Damm ( nur Asphaltstraße)                                                                                                 

Greifswalder Straße                                                                                                 

 

Hafenstraße

Hamburger Ring                                                                                                 

Heilige-Geist-Straße (Peenstraße bis Burgstraße)                           

Heinrich-Hertz-Straße                                                                                                 

Hirtenstraße                                                                                                                                           

Hospitalstraße                                                                                                                         

 

Industriestraße                                                                                 

 

Johann-Friedrich-Böttger-Straße                                                                                

Johannes-Gutenberg-Straße (bis Hausnummer 9)

 

Keilstraße

Klosterstraße                                         

Konrad-Zuse-Straße                                                                                                               

 

Leipziger Allee                                                                                                               

Lindenstraße                                                                                                               

Lübecker Straße

                                                                                                 

Marienkirchplatz                                                                                                 

Markt (Süd-, Ost- und Westseite)                                                                                   

Max-Planck-Straße                                                                                                 

Mühlenstraße             

 

Neuer Markt

 

Ossietzkystraße                                                                                                               

 

Parkallee

Pasewalker Allee

Pasewalker Straße

Peenstraße                                                                                                               

Pelsiner Weg

 

Ravelinstraße                                                                                                               

Reeperstieg  (Ausfahrt Reeperbahn bis zu den Pollern Richtung Pasewalker Straße)                                         

Rudolf-Diesel-Straße                                                                                                 

 

Schülerberg                                                                                                               

Silostraße

Spantekower Landstraße

Steinstraße                                                                                                            

Stockholmer Straße                                                                                                                             

Stralsunder Straße                                                                                                                                        

 

Werftstraße                                                                                                               

W.-Conrad-Röntgen-Straße                                                                                   

 

 


Reinigungsklasse 2               (einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, kostenfreie Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen               worden ist).

 

 

Demminer Straße                                                                                                 

Demminer Landstraße                                                                                                 

                                                                                   

Ostseestraße (Kreuzung bis Einfahrt ehem. Mülldeponie)                                                       

 

Pelsin (Ortsdurchfahrt B 197)

 


Reinigungsklasse 3              (Winterdienst auf Fahrbahnen,  Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).

 

                           

Am Flugplatz

 

Baustraße ( Demminer Straße bis Parkallee)

Brüderstraße

Burgstraße (Heilige-Geist-Straße bis Am Bollwerk)

 

Erich-Mühsam-Straße

 

Gellendiner Landstraße (von der Siedlung “Gellendiner Weg” bis zur Ortslage Gellendin)

Gellendin - Ortslage

Gneveziner Damm (Pflasterstraße)

Goethestraße

 

Karl-Marx-Straße

Kleiner Wall

 

Min Hüsung

Mühlenstraße (Abschnitt am Stadion)

 

Nikolaikirchstraße

 

Ringstraße

 

Schulstraße (Max-Sander-Straße bis Klosterstraße)

 

Stretense (Dorfstraße bis Ende Asphalt- Ortsausgang)

 

Wollweberstraße (Brüderstraße bis Schulstraße)

 

Zufahrt zum Stadion


Reinigungsklasse 4              (einmal wöchentliche Handreinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 8 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist)

 

 

Breite Straße

 

Burgstraße (Kreuzungsbereich Heilige-Geist-Straße/Neue Torstraße, Pflaster)

 

Frauenstraße

 

Hohe Straße

 

Mägdestraße

 

Straße am Pferdemarkt (Frauenstraße bis Marienkirchplatz)

 

Verbindung Birkenweg/Mühlenstraße                                                                     

Verbindung Leipziger Allee/August-Bebel-Straße (einschließlich Treppe)

 

Wollweberstraße (Mägdestraße bis Peenstraße)

 

Wördeländer Straße

 

 

 

 

 

 

§ 10 - Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Straßenreinigungssatzung einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

 

 

Anklam,

 

 

 

 

Michael Galander

Bürgermeister                                                                            Siegel  

 


Anlage 2:

 

Kostenkalkulation hinsichtlich der Übernahme der Reinigung und Winterdienst der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam im Stadtgebiet:

 

Laufende km  Straße gesamt              : = 91,54 km

 

Lfd. km Gehweg gesamt                            =              155,62 km

         abz.              Lfd. km Gehweg an städt.              

Grundstücken( Reinigungspflicht Stadt)  =                 11,50 km

________________________________________________________________

        Differenz: lfd. km Gehweg auf Anlieger übertragen =               144,12 km

 

 

Kalkulation bei zus. Reinigung der auf die Anlieger übertragenen Gehwege durch die Hansestadt Anklam:

 

Winterdienst :               144,12 km x ca. 20 Einsätze x 92,00 €               =   265.177,12 €

 

Reinigung :                   144,12 km x 48 Wochen x 35,00 €               =   242.121,60 €

 

Verwaltungsgemeinkosten                                                        =    21.500,00 €

Gesamtkosten zus.                                                                      528.798,72 €

 

Umlagefähig auf die Anlieger  75 %                                           =  396.599,04 €

(laut geltender Rechtslage, KAG § 6 und Kommentierung dazu)

 

Verbleibender bei der Hansestadt Ank Eigenanteil 25% = 132.199,68 €

 

 

Bei einer zusätzlichen Übernahme der bislang auf die Anlieger übertragenen Gehwege verbleiben bei der Hansestadt Anklam zusätzliche nicht umlagefähige Kosten  i.H.v. 132.199,68 €.

 

Unter dem Aspekt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird die Aufnahme von Reinigung und Winterdienst der bislang übertragenen Gehwegflächen in die Eigenregie der Hansestadt Anklam  als unangemessen eingeschätzt.

Eine Übernahme dieser zusätzlichen Reinigungs- und Winterdienstleistungen durch die Hansestadt Anklam kann nicht empfohlen werden.