Drucksache - FB2/065/2010  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Miller, Sandra   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
04.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
14.10.2010 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Satzung der Hansestadt Anklam über das Erheben einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Anklam basierte für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf dem Stückzahlmaßstab. Das heißt es wurde pro Spielgerät je nach Aufstellungsort ein fester Steuersatz in Höhe von 80,00 EUR oder 130,00 EUR veranlagt.

 

Der  Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat in einem Beschluss (1 BvL 8/05, veröffentlicht im Juni 2009) entschieden, dass dieser Stückzahlmaßstab bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass die Schwankungsbreite in den Einspielergebnissen sehr gravierend sei und somit der Stückzahlmaßstab zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte führe.

Frühere Annahmen des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtfertigung der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Spielgerätebesteuerung könnten angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dies gelte insbesondere deswegen, weil seit dem 01.01.1997 nur noch Geldgewinnspielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt sein dürften und deshalb seither der Aufwand der Spieler hinreichend zuverlässig erfasst werden könne.

 

Zwischenzeitlich wurde auch ein seit Jahren beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängiges Verfahren der Hansestadt Anklam entschieden, wonach die bisherige Vergnügungssteuersatzung in Teilen für nichtig erklärt wurde, speziell der Stückzahlmaßstab für Geräte mit Gewinnmöglichkeit. Demnach darf auf Grundlage der bisherigen Vergnügungssteuersatzung eine Besteuerung der Geldgewinnspielgeräte  nicht mehr erfolgen.

 

Auf Grund dieser Rechtsprechung ist die Hansestadt Anklam angehalten die bestehende Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten außer Kraft zu setzen  und eine entsprechende Satzung mit einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis für Geräte mit Gewinnmöglichkeit zu verabschieden. Der Stückzahlmaßstab bleibt lediglich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit erhalten; in Spielhallen 45,00 EUR und an anderen Aufstellorten 35,00 EUR je Gerät.

Bzgl. des Steuersatzes für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis gibt es keinerlei Orientierungshilfen, so dass die Kommunen selbst einen entsprechenden Handlungsspielraum haben. Die Stadt Anklam hat sich bei der Wahl des Steuersatzes in Höhe von 15% an  die Städte Neustrelitz und Rostock orientiert. Eine Übersicht verschiedener Kommunen und deren Steuersätze liegt der Vorlage in der Anlage bei. Anzumerken ist jedoch, dass der Steuerertrag der Kommunen bei der Bemessung der Steuersätze keine Rolle spielt.

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft.

 

Die in der Vergangenheit auf Grund der bestehenden Vergnügungssteuersatzung erlassenen Vergnügungssteuerbescheide sind bestandskräftig geworden, sofern die Steuerpflichtigen keinen Widerspruch eingelegt haben. In den Fällen, in denen Widerspruch bzw. Klage eingereicht wurden, hat die Stadt auf der Grundlage der neuen Satzung die Vergnügungssteuer zu veranlagen und evt. zu viel gezahlte Beträge auszukehren bzw. zu wenig entrichtete nachzufordern.

 

Mit der künftigen Besteuerung nach dem Einspielergebnis ist mit einer erheblichen Reduzierung des Vergnügungssteueraufkommens zu rechnen.

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Entwurf der Satzung der Hansestadt Anklam über das Erheben einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten einschließlich der Vordrucke

 

Übersicht über Steuersätze anderer Kommunen