Drucksache - BM/183/2009  

Betreff: Bestätigung der Ungültigkeit der Gemeindewahl in der Hansestadt Anklam vom 07. Juni 2009
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
02.07.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die Ungültigkeit der Gemeindewahl in der Hansestadt Anklam vom 07. Juni 2009 sowie die Wiederholung der Wahl gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 , 48 KWG M-V in Verbindung mit § 66 KWO.

 

  1. Die Ungültigkeit der Wahl des Herrn Michael Galander wird gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG festgestellt.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat gemäß § 44 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) in Verbindung mit § 65 der Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Landräte, Bürgermeister und Kreistage im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung – KWO M-V) vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 06. April 2009 (GVOBl. M-V S. 307) über die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Hansestadt Anklam zu beschließen.

 

Der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Anklam hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07. April 2009 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung in der Hansestadt Anklam am 07. Juni 2009 entschieden. Es wurden alle Wahlvorschläge der sieben Wahlvorschlagsträger und damit insgesamt 86 Bewerber zur Wahl zugelassen.

 

Zwischenzeitlich wurde in einem ordnungsbehördlichen Verfahren die Überprüfung zweier Bewerber zu deren Angaben den Hauptwohnsitz betreffend vorgenommen, da Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestanden haben. Dabei handelte es sich um die Bewerber Michael Galander und Holger Krüger vom Wahlvorschlag der INITIATIVEN für ANKLAM. Der Staatsanwaltschaft Stralsund, die im Übrigen wegen des Verdachts der Fälschung von Wahlunterlagen ermittelt, war es aus Rechtsgründen erst am 14.05.2009 möglich, der Stadt Anklam die zur Entscheidung zum Hauptwohnsitz von Herrn Galander erforderlichen Unterlagen zu übergeben, aus denen zweifelsfrei ersichtlich war, dass Herr Galander keine Wohnung (weder Haupt- noch Nebenwohnung) unter der angegebenen Anschrift in Anklam hat. Am 15.05.2009 wurde recht zeitnah die Entscheidung zur Korrektur des Melderegisters getroffen, was folgerichtig auch zur Streichung im Wählerverzeichnis führte. Die Entscheidung in der Angelegenheit Holger Krüger wurde durch die Ordnungsbehörde am 02.06.2009 mit dem Ergebnis getroffen, dass auch hier eine Korrektur des Melderegisters der Stadt Anklam mit gleichzeitiger Streichung im Wählerverzeichnis erfolgte. Eine eingelegte Beschwerde blieb nach Beschlussfassung durch den Gemeindewahlausschuss erfolglos. Damit waren die Betreffenden in der Stadt Anklam nach § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 KGW nicht wählbar. Da dies aber erst nach bereits erfolgter Wahlzulassung festgestellt wurde, konnten sie sich der Wahl stellen und in die Stadtvertretung gewählt werden. Obwohl Herr Galander sein Mandat in der Stadtvertretung nicht angenommen hat, ist die Ungültigkeit seiner Wahl nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG festzustellen. Lediglich die Anordnung seines Ausscheidens ist nicht mehr erforderlich.

 

Die Bewerber Michael Galander und Holger Krüger, die aufgrund falscher Angaben gegenüber der Meldebehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Anklam erwirkt haben, konnten nicht vom Stimmzettel zur Wahl der Stadtvertretung genommen werden. Das sieht das Kommunalwahlgesetz nicht vor, ebenso ist eine Absage oder Verschiebung im laufenden Wahlverfahren nicht möglich. Erst nach der vollzogenen Wahl ist im Rahmen der Wahlprüfung die Feststellung über die Gültigkeit der Wahl bei ordnungsgemäßem Verlauf oder die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten zu beschließen.

 

Der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Anklam hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09. Juni 2009 das endgültige Gesamtergebnis im Wahlgebiet Anklam ermittelt. Dabei bediente er sich der vom Gemeindewahlleiter vorgelegten Wahlunterlagen, einschließlich aller Niederschriften der Wahlvorstände und des Wahlausschusses. Die in den Wahlvorständen und im Wahlausschuss zu leistenden Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzpersonen erfolgte in der Ausgabe des Nordkurier, Anklamer Zeitung, am 11. Juni 2009. Die Einspruchsfrist betrug zwei Wochen.

 

Gegen das Wahlergebnis hat es acht Einsprüche gegeben. Sieben der Einsprüche befassen sich mit der Kandidatur von Herrn Michael Galander (965 Stimmen) und Herrn Holger Krüger (54 Stimmen), die gemeinsam mit 1.019 Stimmen ein Fünftel der gesamten Stimmenanzahl des Wahlvorschlages der INITIATIVEN für ANKLAM auf sich vereinigen konnten. Die Wahlberechtigten, die Einsprüche erhoben haben, geben als Begründung in allen Fällen die erhebliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Berücksichtigung der vorher aufgeführten Stimmenanzahl und die damit verbundene Verteilung der Sitze in der Stadtvertretung zugunsten des Wahlvorschlagsträgers an, für den beide Bewerber angetreten sind.

 

Die Stadtvertretung hat in folgender Weise über die Gültigkeit der Wahl und über die Einsprüche zu beschließen:

 

  1. war ein Vertreter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Kommunalwahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit seiner Wahl festzustellen und sein Ausscheiden anzuordnen,

 

  1. sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen,

 

 

a)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlbereiches erstrecken, in diesem Wahlbereich (Stadt Anklam nur ein Wahlbereich = gesamtes Wahlgebiet),

 

  1. ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen,

 

Nur wenn keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt, ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Da hier unrichtige Erklärungen über den Erstwohnsitz von Bewerbern abgegeben wurden, wurden unrichtige Wählbarkeitsbescheinigungen erteilt. Damit kam es bei der Vorbereitung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 KWG M-V, die das Wahlergebnis und die Sitzverteilung beeinflusst haben. Gleichzeitig war ein Bewerber gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 nicht wählbar. Dieser hat bereits auf sein Mandat verzichtet.

 

Der Gemeindewahlleiter hat kein Ermessen bei der Empfehlung an die Stadtvertretung unter Berücksichtigung aller dieser Umstände die Ungültigkeit der Gemeindewahl in der Hansestadt Anklam vom 07. Juni 2009 zu erklären.

 

Die Beschlussvorlage beinhaltet einen vollständigen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfserklärung, der nach erfolgtem Beschluss vom Vorsitzenden der Stadtvertretung zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist nach § 44 KWG dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem dessen Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

 

Gegen den Beschluss der Vertretung steht dem Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

 

 

 

 

Bürgervorsteher