Drucksache - BM/182/2009  

Betreff: Wahl des ersten und zweiten Stellvertreters des Bürgermeisters der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
02.07.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt Herrn/Frau ……………………………. zum 1. Stellvertreter

des Bürgermeisters der Hansestadt Anklam zu wählen.

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt Herrn/Frau ……………………………. zum 2. Stellvertreter

Des Bürgermeisters der Hansestadt Anklam zu wählen.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wählt die Stadtvertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode die Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter.

 

Im Regelfall und entsprechend der Verwaltungsstruktur in der Stadtverwaltung Anklam handelt es sich dabei um die Leiter der Fachbereiche Wirtschaft und Stadtentwicklung, Finanzmanagement und Zentrale Dienste, sowie Öffentliche Ordnung und Bürgerdienste.

 

Zu dem Personenkreis der infrage kommenden leitenden Mitarbeiter, die dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet sind, gehören somit die Fachbereichsleiter

 

Frau Sylvia Thurow

 

Herr Dr. Detlef Butzke und

 

Herr Dirk Bierwerth.

 

Alle drei Mitarbeiter haben ihre Bereitschaft erklärt, dieses Amt zu bekleiden.

 

Die Stellvertreter-Funktion wird in der Eigenschaft als Ehrenbeamter wahrgenommen. Nach erfolgter Wahl sind die Stellvertreter des Bürgermeisters zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Ein Gewählter ist zur Annahme des Ehrenamtes verpflichtet, solange kein wichtiger Grund in den jeweils persönlichen Lebensumständen vorliegt.