Drucksache - FB1/243/2009  

Betreff: 1. Änderung der Satzung der Hansestadt Anklam über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Planbereich "Wohngebiet Mittelfeld - 1. Abschnitt" B 1 -1992 vom 2. Juni 1994
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:bartelt, ute
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
13.01.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
22.01.2009 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Änderung der Satzung der Hansestadt Anklam über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Planbereich „Wohngebiet Mittelfeld – 1. Abschnitt“ B 1 – 1992 vom 2. Juni 1994 wie folgt:

 

  1. Präambel
    Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam am 22. Januar 2009 die 1. Änderung der Satzung der Hansestadt Anklam über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Planbereich „Wohngebiet Mittelfeld – 1. Abschnitt“ B 1 – 1992 vom 2. Juni 1994 erlassen:
  2. Es wird der § 6 Absatz 4 eingefügt:
    Ausgenommen von dem Anschluss- und Benutzungszwang sind immissionsfreie Anlagen der Geothermie und Wärmepumpen.
  3. Inkrafttreten
    Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Von Bürgern wurde das Anliegen an die Hansestadt Anklam herangetragen, den Anschluss- und Benutzungszwang in der Fernwärmesatzung unter ökologischen Gesichtspunkten aufzulockern.

Diesem Ansinnen steht die Stadtverwaltung positiv gegenüber, da vom Grundsatz her der Einsatz von regenerativer Energie sinnvoll ist. Diesem Anspruch kommt die Hansestadt Anklam dadurch nach, dass im Satzungsgebiet bereits die Abwärme der Biogasanlage als Ersatz fossiler Brennstoffe zum Einsatz kommt.

 

Der Betrieb von Solaranlagen ist auf Grund der Blendwirkung für Flugzeuge unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht zulässig.

Windanlagen sind auf Grund der Beschlusslage der Stadtvertretung nicht genehmigungsfähig.

Holzvergaser und ähnliche Anlagen können nicht eingeordnet werden, da eine Lagerung der Brennstoffe auf den Grundstücken nicht möglich ist und dem Ansinnen der Reinhaltung der Luft widerspricht.

 

Lediglich immissionsfreie Anlagen der Geothermie und Wärmepumpen erfüllen die Anforderungen in bauordnungsrechtlicher Sicht für das Wohngebiet Mittelfeld – 1. Abschnitt.

Nachrangig ist auch die Wirtschaftlichkeit des Heizwerkes entsprechend § 15 Kommunalverfassung zu beachten.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

- Stellungnahme der Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH