Drucksache - Fin/065/2003  

Betreff: Änderung von Gemeindegrenzen
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Grunert
Federführend:Amt für Finanzen Beteiligt:Amt für Finanzen
Bearbeiter/-in: Grunert, Siegrid   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
20.02.2003 
Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung stimmt der Aufnahme von Verhandlungen über die Gebietsänderungen im Bereich des „Kleinen Haffs“ gemäß § 11 (2) Kommunalverfassung M-V zu.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

 

1. Grundstück:

 

Lage:                                          „Kleines Haff“

Nutzung:                            Wasser

Gemarkung:                            Bugewitz

Flur:                                          9

Flurstück:                            1/3

Größe:                            1.753,4682 ha

Grundbuch von:              Anklam

Blatt:                                          157

Eigentümer:                            Wasserstraßenamt

 

 

 

2. Begründung des Vorschlages:

 

In den 70-er Jahren wurde durch die Anklamer Außenstelle des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes Neubrandenburg die zum Kreis Anklam gehörende Wasserfläche (in der Anlage durch die grüne bzw. blaue Linie begrenzt) des „Kleinen Haffs“ unter der Bezeichnung Gemarkung Bugewitz, Flur 9, Flurstück 1 in das Buchwerk des Liegenschaftskatasters übernommen. Eine Flurkarte wurde nicht angelegt. Somit gehören die Wasserflächen vor den Gemeinden Bargischow u. Pinnow sowie der Stadt Anklam laut Liegenschaftskataster zur Gemeinde Bugewitz.

 

Zwei Gründe sprechen dafür, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen:

 

  1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Anklam umfasst bereits das in der Anlage gelb markierte Areal ohne Rechtsgrundlage. Er wäre insofern zu korrigieren. Es liegt daher im Interesse der Stadt Anklam, eine Änderung der Gemeindegrenzen vorzunehmen.

 

2.  Offenbar stand die in den 70er Jahren vorgenommene Zusammenlegung der    

     Flächen nicht im Einklang mit geltenden katasterrechtlichen Regelungen. Aus       

     diesem Grund hat das Kataster- und Vermessungsamt Interesse daran, einen

     rechtlich sauberen Status wiederherzustellen.

     Folgerichtig übernimmt besagtes Amt auch die Kosten des Verfahrens.

     Nicht zuletzt spricht die ungewöhnliche Größe des Flurstückes, die die Arbeit

     des Kataster- und Vermessungsamtes enorm erschwert für eine Aufteilung.