Drucksache - HuK/005/2003  

Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Haupt- und Kulturamt Beteiligt:Haupt- und Kulturamt
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute  Amt für Finanzen
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
20.02.2003 
Sitzung der Stadtvertretung abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung stimmt folgender Änderung des § 5 Aufgabenverteilung/Hauptausschuss, Absatz 3, Punkt 2, der Hauptsatzung zu:

 

Im Rahmen der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 20 – 50 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 50.000 EUR, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- EUR bis 50.000 EUR je Ausgabefall.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Angesichts des Anspruchs ein höheres Maß an Bürgernähe und Wirtschaftsförderung auszuprägen, wird es zunehmend notwendig schneller und flexibler auf diesbezügliche

Anforderungen auch haushaltsseitig reagieren zu können.

Die derzeitigen Regelungen der Hauptsatzung erlauben es dem Hauptausschuss bzw. dem Bürgermeister nur sehr bedingt, unmittelbare Entscheidungen in Bezug auf die Veränderung

von Haushaltsansätzen im Rahmen einer über- bzw. außerplanmäßigen Leistung zu treffen.

Im Regelfall wäre derzeit in der überwiegenden Zahl der Fälle die Stadtvertretung zu befragen. Abgesehen vom enormen Zeitverlust zwischen den Beratungen wird nach Auffassung der Verwaltung auch die Tagesordnung mit Inhalten, die im Hauptausschuss ebenfalls mit großer Kompetenz entschieden werden könnte, überfrachtet.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Hauptausschuss, im geringfügigen Bereich (§ 7,

Absatz 2) auch dem Bürgermeister eine deutlich höhere Verantwortung zu übertragen.

Das Informationsrecht der Stadtvertretung gemäß § 5(7) bleibt dabei jederzeit gewahrt.

Es ist selbstverständlich, das die in § 52 Kommunalverfassung M-V festgelegten Grundsätze, wonach überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig sind, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind, sowie die Deckung gewährleistet ist, Maßstab künftiger Entscheidungen sein muss.   

                           

                                                                                          alt                                              neu

Zustimmung Hauptausschuss bei

überplanmäßigen Ausgaben innerhalb

einer Wertgrenze von                                                     10 - 20 %                            20 - 50 %

jedoch nicht mehr als                                                        25.000 EUR                            50.000 EUR

 

bei außerplanmäßigen Ausgaben

innerhalb einer Wertgrenze von                            5.000 - 25.000 EUR              10.000 - 50.000 EUR

je Ausgabefall