Drucksache - BM/159/2008  

Betreff: Satzung des Jugendparlaments der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
11.09.2008 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Satzung des Jugendparlamentes der Hansestadt Anklam in der anliegenden Fassung.

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die letztmalige Wahl zum Jugendparlament der Hansestadt Anklam war aus formellen Gründen nichtig, da die Satzung des Jugendparlamentes im Vorfeld durch den Wahlausschuss geändert  wurde, der dazu nicht autorisiert war.

 

Seitens der Kommunalpolitik besteht Interesse daran, dass sich die Kinder und Jugendlichen der Hansestadt Anklam durch die Mitarbeit in einem Jugendparlament aktiv in die sie betreffenden kommunalpolitischen Belange einbringen.

 

Mitarbeiterinnen des Vereins „Demokratisches Ostvorpommern – Verein für politische Kultur e.V.“ haben sich in Zusammenarbeit mit Jugendlichen, die Interesse an der Mitarbeit in einem Jugendparlament haben, in den vergangenen Wochen bemüht die Voraussetzungen für eine alsbaldige Wahl eines neuen Jugendparlamentes zu schaffen.

 

Ein wesentlicher Gesichtspunkt war dabei die Überarbeitung der Satzung des Jugendparlamentes. Der vorliegende Beschlussvorschlag beruht größtenteils auf einem Vorschlag, der durch den vorgenannten Personenkreis erarbeitet wurde.

 

Nicht in allen Punkten konnte Einvernehmen erzielt werden.

 

Der Einreicher plädiert ausdrücklich dafür die Arbeit des Jugendparlamentes auf die Sacharbeit und weniger auf die politische Auseinandersetzung untereinander auszurichten.

Insofern sollte bereits bei der Wahl zum Jugendparlament eine Selbszauskunft der Bewerber obligatorisch sein. Bewerber, die extremistischen Auffassungen anhängen, sollte die Mitarbeit im Jugendparlament verwehrt bleiben.

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung des Jugendparlaments der Hansestadt Anklam

 

Präambel

 

Auf ihrem Weg in unsere demokratische und soziale Gesellschaft soll das Jugendparlament der Hansestadt Anklam den jungen Menschen Hilfe und Übungsplatz sein. Das JuPa soll insbesondere die Anliegen der Kinder und Jugendlichen verantwortungsbewusst unter demokratischer Entscheidungsfindung vertreten und die Stadtvertretung und -verwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, unterstützen.

 

§ 1  Jugendparlament

 

In der Hansestadt Anklam wird ein Jugendparlament in Form eines Beirates gebildet.     Dieses Parlament ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Mitglieder des Parlaments sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 2  Zusammensetzung

 

  1. Das Jugendparlament besteht aus 5 gewählten Personen, die am Wahltag 12 bis 21 Jahre alt sind.
  2. Dem Jugendparlament steht als Beisitzer ein Mitarbeiter aus der Verwaltung für Auskünfte und Hilfestellungen in beratender Funktion zur Verfügung (Jugendbeauftragter des Bürgermeisters). Das Jugendparlament kann per Beschluss einen weiteren Beisitzer bestimmen. Die Beisitzer können an den Sitzungen des Jugendparlamentes ohne Stimmrecht beratend  teilnehmen.
  3. Das Jugendparlament wird für 2 Jahre gewählt. Vollendet ein Mitglied in einem Wahlzeitraum das 21. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende der zweijährigen Amtszeit Parlamentsmitglied.
  4. Ein Mitglied des Jugendparlaments, welches innerhalb der Amtszeit seinen Hauptwohnsitz in der Hansestadt Anklam aufgibt, scheidet aus. Ein Ausscheiden aus dem Jugendparlament kann außerdem durch das Mitglied aus wichtigem Grund schriftlich beantragt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Jugendparlament.
  5. Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zwei Personen für den Vorsitz sowie je eine Person für Schriftführung, Pressearbeit und Kassenführung. Wenn im Jugendparlament kein volljähriges Mitglied vertreten ist erfolgt die Kassenführung durch den Jugendbeauftragten des Bürgermeisters. Die zwei vorsitzenden Personen haben nach Absprache untereinander für je eine halbe Amtszeit den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz inne. Die vorsitzende Person, oder im Verhinderungsfall die stellvertretende vorsitzende Person vertritt das Jugendparlament nach innen und nach außen.
  6. Bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann eine Abwahl von Mitgliedern des Jugendparlamentes durch das Jugendparlament mit einer Mehrheit von mindestens 3 Stimmen erfolgen. Einer groben Pflichtverletzung kommt gleich, wenn ein Mitglied des Jugendparlamentes nach ordnungsgemäßer Wahl sich in einer Weise betätigt, die gemäß §7 Absatz 8 die Nichtwählbarkeit zur Folge gehabt hätte.

 

§ 3  Aufgaben und Rechte

 

  1. Das Jugendparlament vertritt die Interessen und Anliegen der Kinder und Jugendlichen der Hansestadt Anklam. Es unterstützt die Stadtvertretung, ihre Ausschüsse und die Stadtverwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen. Die Meinungsbildung und Umsetzung von Beschlüssen erfolgt nach demokratischen Regeln.
  2. Das Jugendparlament ist bei städtischen Planungen und Vorhaben, die seine Interessen  berühren zu beteiligen und durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten und beratend mit einzubeziehen.
  3. Das Jugendparlament kann sich bei den zuständigen Fachbereichen der Stadtverwaltung die für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen holen.
  4. Die Hansestadt Anklam stellt dem Jugendparlament für die Sitzungen einen städtischen Raum kostenlos zur Verfügung.

 

§ 4  Pflichten

 

  1. Die Jugendlichen, welche die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben.
  2. Das Jugendparlament legt einmal jährlich der Stadtvertretung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor und führt einmal jährlich eine Jungbürgerversammlung durch.

 

§ 5  Wahlrecht und Wählbarkeit

 

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen

a) die am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Anklam haben und

b)   mindestens 12 und höchstens 21. Jahre alt sind.

 

§ 6  Wahlausschuss

 

  1. Das Jugendparlament bildet vier Monate vor Ende seiner Amtszeit per Beschluss einen Wahlausschuss, der aus 3 Personen besteht. Der Wahlausschuss organisiert in eigener Verantwortung mit Unterstützung des Jugendbeauftragten des Bürgermeisters die nächsten Wahlen zur Jugendvertretung. Der Wahlausschuss wählt sich aus seinen Reihen einen Leiter.
  2. Dem Wahlausschuss können neben Mitgliedern des Jugendparlamentes auch Jugendliche angehören, die die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllen.
  3. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe mindestens 6 Kandidaten zu suchen und zu garantieren, dass die Wahlen nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 bis 9 der vorliegenden Satzung verlaufen.
  4. Der Wahlausschuss bestimmt nach Abstimmung mit dem Jugendbeauftragten des Bürgermeisters den Wahltermin. Er liegt außerhalb der Schulferien.

 

§ 7 Wahlvorschläge/Nominierung

 

  1. Der Wahlausschuss wirbt mit Unterstützung des Jugendbeauftragten des Bürgermeisters um Kandidaten für das nächste Jugendparlament.
  2. Die Hansestadt Anklam stellt dem Wahlausschuss Möglichkeiten zur Kandidatenwerbung in örtlichen Publikationen, in Schulen und anderen geeigneten Einrichtungen zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Hansestadt Anklam im Namen des Wahlausschusses Einladungen an alle wahlberechtigten Jugendlichen im Sinne dieser Satzung zu einer Nominierungsveranstaltung erstellen. Die Verteilung dieser Einladungen obliegt dem Wahlausschuss bzw. dem Jugendparlament.
  3. Der Wahlausschuss erhält von der Hansestadt Anklam ein Wählerverzeichnis aller wahlberechtigten Jugendlichen im Sinne dieser Satzung.
  4. Die vom Wahlausschuss mit Unterstützung des Jugendbeauftragten des Bürgermeisters organisierte Nominierungsversammlung findet im Rahmen einer Jungbürgerversammlung statt. In dieser Versammlung wird durch den Leiter des Wahlausschusses eine Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge erstellt, schriftliche Meldungen für die Kandidatur sind möglich. Wahlvorschläge sind beim Leiter des Wahlausschusses bis zum 42. Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr einzureichen.
  5. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 5 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschrift). Dabei hat jede unterstützende wahlberechtigte Person Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben sowie die eigenhändige Unterschrift zu leisten. Jede wahlberechtigte Person kann für das Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.
  6. Auf der Kandidatenliste muss die wählbare Person mit Zunamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Status (Schule, Lehre, Beruf) angegeben werden. Es muss eine schriftliche Erklärung der wählbaren Person (bei Minderjährigen auch des gesetzlichen Vertreters) vorliegen, dass sie mit der Aufnahme in die Kandidatenliste einverstanden ist. Beizufügen sind jeweils ein Lichtbild (Passbild, möglichst schwarz-weiß) der sich bewerbenden Person. Der Kandidat soll seine Interessenschwerpunkte angeben.
  7. Jeder Kandidat hat seine Mitgliedschaft und gegebenenfalls Funktionen in Organisationen und organisationsähnlichen Strukturen vollständig anzugeben. Dasselbe gilt für eine bloße  Betätigung in vorgenannten Vereinigungen außerhalb regulärer Mitgliedschaften. Erfolgen diese Angaben nicht oder nicht vollständig und hätte dies gemäß Absatz 8 Einfluss auf die Nominierung haben können ist eine eventuelle Wahl dieses Kandidaten nichtig, egal zu welchem Zeitpunkt dies festgestellt wird.
  8. Der Wahlausschuss hat Bewerber, die einer extremistischen Organisation oder organisationsähnlichen Struktur angehören, sich in einer derartigen Vereinigung außerhalb einer regulären Mitgliedschaft betätigen bzw. sich in extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Weise öffentlich geäußert haben, nicht zur Wahl zuzulassen.
  9. Der Wahlausschuss hat sich vor der endgültigen Nominierung mit dem Jugendbeauftragten des Bürgermeisters hinsichtlich der Einhaltung der vorstehenden Regelungen abzustimmen.
  10.            Der Leiter des Wahlausschusses macht unverzüglich nach der Nominierung, spätestens jedoch am 22. Tag vor der Wahl die durch den Wahlausschuss zugelassenen Bewerber mit persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsjahr) bekannt.
  11.            Die Wahl zum Jugendparlament der Hansestadt Anklam findet statt, wenn  mindestens 6 Zulassungen von Kandidaten um die Mitgliedschaft im Jugendparlament existieren.

 

§ 8  Wahlvorbereitung

 

  1. Der Leiter des Wahlausschusses macht spätestens am 90. Tag vor der Wahl die Wahl zum Jugendparlament öffentlich bekannt.
  2. Darüber hinaus wird die Hansestadt Anklam im Namen des Wahlausschusses bis spätestens zum 22. Tag vor der Wahl Einladungen unter Beifügung einer Liste der zugelassenen Kandidaten sowie eines Wahlscheines an alle wahlberechtigten Jugendlichen im Sinne dieser Satzung zur Wahl erstellen. Die Verteilung dieser Einladungen obliegt dem Wahlausschuss bzw. dem Jugendparlament.
  3. Die Hansestadt Anklam stellt in Absprache mit dem Jugendbeauftragten des Bürgermeisters die notwendigen Wahllokale, die erforderliche Anzahl an Wahlurnen sowie vorbereitete Stimmzettel kostenlos zur Verfügung.

 

§ 9  Wahlvorgang

 

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments werden in allgemeiner, direkter, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
  2. Jeder Wahlberechtigte hat maximal zwei Stimmen. Pro Kandidaten darf maximal eine Stimme vergeben werden.
  3. Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Leiter des Wahlausschusses fest, wie viele Stimmen auf jede/n Bewerber/in entfallen und prüft und bestimmt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Als ungültig sind Stimmzettel zu werten, 
    1. die keine Kennzeichnung enthalten,
    2. die den Willen der/des Wähler/in/s nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
    3. auf denen insgesamt mehr als zwei Stimmen abgegeben wurden,
    4. auf denen für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben wurde
    5. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
  4. Die fünf Bewerber bzw. Bewerberinnen mit den meisten Stimmen werden Mitglieder des Jugendparlaments. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  5. Die nicht zu Mitgliedern gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl auf einer Liste verzeichnet. Diese Liste stellt die Reserveliste dar. Wenn jemand die Wahl nicht annimmt oder im Lauf der Amtszeit ausscheidet, wird nachgerückt. Falls ein Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.
  6. Die Wahl und das Wahlergebnis sind durch den Leiter des Wahlausschusses mit Unterstützung des Jugendbeauftragten des Bürgermeisters zu protokollieren.
  7. Das festgestellte Wahlergebnis wird vom Leiter des Wahlausschusses öffentlich bekannt gemacht. Die Hansestadt Anklam wird bei der Veröffentlichung Unterstützung leisten.
  8. Die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments soll innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden.
  9. Die Tätigkeit des jeweiligen Jugendparlaments endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Jungendparlaments nach zwei Jahren.

 

§ 10 Geschäftsgang

 

  1. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Jugendparlaments.
  2. Die Sitzungen des Parlaments sind öffentlich. Das Jugendparlament behält sich vor, verschiedene Tagesordnungspunkte auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu diskutieren. Die Öffentlichkeit ist dann auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
  3. Bei allen Parlamentssitzungen haben Gäste Rederecht und können sich aktiv an den Diskussionen beteiligen. Stimmrecht besitzen nur die gewählten Jugendvertreter.
  4. Eingaben und Beschwerden an das Jugendparlament sind dem Vorsitzenden des Jugendparlaments zu übermitteln.
  5. Zum Zweck der Unterrichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung sind den Jugendparlamentsmitgliedern die Einladungen der Sitzung der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse rechtzeitig zu übersenden. Soweit Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die unmittelbar die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, sind auch die entsprechenden Vorlagen zu übersenden.
  6. Die oder der Vorsitzende oder ein jeweiliger Stellvertreter haben das Recht, am öffentlichen Teil der Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse teilnehmen. In Angelegenheiten, welche die Aufgaben des Jugendparlaments betreffen, ist diesem Vertreter  auf Wunsch Rederecht zu gewähren.
  7. Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  8. In Bezug auf die Geschäftsordnung des Jugendparlamentes soll die Geschäftsordnung der Stadtvertreterversammlung sinngemäß Anwendung finden.
  9. Eine Sitzungsniederschrift ist zu fertigen und von der schriftführenden Person und der vorsitzenden Person zu unterzeichnen.
  10.            Das Jugendparlament kann durch Mehrheitsbeschluss jederzeit

 

§ 11 Beschlüsse

 

  1. Beschlüsse des Jugendparlaments können im Wege einer Verlinkung mit der Internet-Seite der Hansestadt Anklam auf der Homepage des Jugendparlamentes veröffentlicht werden.
  2. Das Jugendparlament hat die Möglichkeit über gefasste Beschlüsse im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 4 (2) zu informieren bzw. diesbezügliches Rederecht auf der nächsten Stadtvertretung beim Präsidium der Stadtvertreterversammlung zu beantragen.

 

§ 12 Haushaltsmittel

 

Das Jugendparlament bekommt von der Hansestadt Anklam jährlich im Rahmen der haushaltsseitigen Möglichkeiten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die es in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Jugendbeauftragten des Bürgermeisters verwaltet. Die Mittelverwendung ist dem Fachbereich 2 bis zum 15. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres nachzuweisen.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

  1. Die vorliegende Satzung tritt erstmalig durch Beschluss der Stadtvertreterversammlung in Kraft.
  2. Die Satzung kann jederzeit durch Beschluss des Jugendparlamentes geändert werden. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung der Stadtvertretung.

 

§ 14 Sonderregelung zur erstmaligen Wahl eines Jugendparlamentes

 

Zur Unterstützung der erstmaligen Wahl eines Jugendparlamentes nach vorliegender Satzung übernimmt ausnahmsweise der Jugendbeauftragte des Bürgermeisters alle in dieser Satzung dem Wahlausschuss übertragenen Aufgaben. Alle Jugendlichen, die die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen sind aufgerufen den Jugendbeauftragten bei dieser Aufgabe zu unterstützen.