Drucksache - BV/020/2008  

Betreff: Finanzielle Gleichstellung der Mitglieder in den Gesellschafterversammlungen mit den Aufsichtratsmitgliedern der städtischen Gesellschaften
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bürgervorsteher Beteiligt:Bürgervorsteher
Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
11.09.2008 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, die Mitglieder der Gesellschafterversammlungen zu verpflichten, Festlegungen zu treffen, wonach die Entschädigungen der Mitglieder der Gesellschafterversammlungen denen der Mitglieder in den Aufsichträten gleichgestellt werden.

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Von den Gesellschaften der Hansestadt Anklam verfügen die Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam und die Binnenhafen Anklam GmbH über eine Gesellschafterversammlung und einen Aufsichtsrat. In der Flugplatz Anklam GmbH besteht kein Aufsichtsrat, hier nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsfunktionen mit wahr.

 

In die Gesellschafterversammlungen sind neben dem Bürgermeister jeweils zwei Abgeordnete der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam durch Beschluss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt worden. Bei den Aufsichtsräten wurden alle Mitglieder per Beschluss der Stadtvertretung für diese Gremien bestätigt. Im Fall des GWA-Aufsichtsrates handelt es sich um den Bürgermeister und fünf Abgeordnete der Stadtvertretung und bei der Binnenhafen Anklam GmbH sind es ausschließlich fünf Stadtvertreter, die den Aufsichtsrat bilden.

 

Die Mitglieder in den Gesellschafterversammlungen erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigungen. Bisher ist in der Vertrags- bzw. Satzungsgestaltung lediglich geregelt, dass nur die Mitglieder in den Aufsichtsräten städtischer Gesellschaften Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern erhalten.

 

Im Rahmen der Gleichbehandlung sollen nunmehr die Vorrausetzungen geschaffen werden, Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Gesellschafterversammlungen denen der Aufsichtsräte gleichzustellen. Die Entschädigungszahlungen wären dann wie bei den Aufsichtsratsmitgliedern von den städtischen Gesellschaften zu leisten.