Drucksache - BM/155/2008  

Betreff: Änderung der Satzung der Hansestadt Anklam über die Schaffung, Gestaltung, Anzahl und Größe notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (Stellplatzsatzung Hansestadt Anklam)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
17.07.2008 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt eine Änderung der Stellpatzsatzung der Hansestadt Anklam dahin- gehend, dass in der Anlage 1 die Nummern 1.1., 1.2. und 1.11wie folgt geändert werden:

 

Nr. 1.1.    Einzel und Doppelhäuser                                           0,1 Stellplätze je Wohnung

                (den Besucherverkehr betreffend)   

 

Nr. 1.2.   Mehrfamilienhäuser                                                     0,1 Stellplätze je Wohnung

               (den Besucherverkehr betreffend) 

 

Nr. 1.11.  Eigentumswohnungen und Apartmentwohnungen    0,1 Stellplätze je Wohnung

                (den Besucherverkehr betreffend) 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung hat am 6.12.2007 die derzeit gültige Stellplatzsatzung beschlossen.

 

Ein wesentliches Ziel der Satzung war die Steuerung des durch Besucher verursachten Quellverkehrs.

 

Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass insbesondere die sich aus diesem Ziel ergebenden Anforderungen der Satzung in Bezug auf Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen und Apartmentwohnungen über dem notwendigen Regelungsbedarf liegen.

 

Man kann davon ausgehen, dass bei der Errichtung derartiger Gebäude durch die Bauherren ohnehin ein gesundes Interesse besteht, den Wert des Gebäudes sowie seine wirtschaftliche Verwertung durch die Errichtung der erforderlichen Anzahl von Stellflächen hoch zu halten. Insofern erübrigen sich administrative Eingriffe, die über die Sicherstellung der für den Besucherverkehr geltenden Regelung hinausgehen.

 

Im Gegensatz zu anderen Gebäuden besteht bei den vorgenannten Wohngebäuden kaum ein kommunaler Bezug bzw. ein kommunaler Handlungsbedarf, für Stellflächen Vorsorge zu treffen.

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung basiert aber nicht nur auf dem nicht vorhandenen Regelungsbedarf. Insbesondere am Beispiel der Bebauung des Quartiers Markt- Westseite erweist sich die Stellplatzsatzung in ihrer derzeitigen Fassung als Hemmnis. Der Baubeginn wird gegenwärtig ausschließlich dadurch gehemmt, dass die lt. Satzung erforderliche Stellplatzzahl nicht zu realisieren ist. Damit bremst sich die Stadt bei der Umsetzung eines ihrer ehrgeizigsten Ziele selber aus.

 

 

 

Anlage: Stellplatzsatzung der Hansestadt Anklam (einschließlich Auszug dazugehörige Anlage 1)