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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung genehmigt gemäß § 38 (4) Nr. 2 KV M-V in Verbindung mit § 22 (4) KV M-V die aufgrund äußerster Dringlichkeit getroffenen Entscheidungen des Bürgermeisters zur Leistung von über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben nach anliegender Zusammenstellung (Anlage 1) in Höhe von insgesamt
44.131,99 EUR.
Die Stadtvertretung nimmt die gemäß § 5 (7) Hauptsatzung anzeigepflichtigen über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben lt. Anlage 2 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)
Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 24.10.2002 sind die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die Nachtragshaushaltssatzung 2002 wie folgt festgesetzt worden:
im Verwaltungshaushalt auf 14.066.400 EUR
im Vermögenshaushalt auf 7.567.900 EUR
Trotz ständiger Bemühungen um die Haushaltsdisziplin ließen sich überplanmäßige Ausgaben
(Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel)bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf
nicht ausschließen.
Genehmigungspflichtige überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 31.431,99 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 12.700,00 EUR
Nachdem der Bürgermeister im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 2 und 3 KV M-V und nach Dienstanweisung 03/02 der Hansestadt Anklam der Leistung dieser über- und außerplanmäßigen Ausgaben zugestimmt hat, wird die nachträgliche Genehmigung der genehmigungspflichtigen Ausgaben durch die Stadtvertretung beantragt.
Anzeigepflichtige überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben nach
§ 34 (1) KV M-V entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 4.871,83 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 22.765,07 EUR
Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V und nach Dienstanweisung 03/02 der Hansestadt Anklam der Leistung dieser über- und außerplan- mäßigen Ausgaben zugestimmt.
Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar sind und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet ist.
Zusammenstellung der genehmigungspflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach verfügungsberechtigten Ämtern
Zusammenstellung der anzeigepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach verfügungsberechtigten Ämtern
Anlagen:
- Einzelaufstellung der genehmigungspflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
- Einzelaufstellung der anzeigepflichtigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben