Drucksache - FB1/119/2007  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über die Schaffung, Gestaltung, Anzahl und Größe notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Bartelt, Ute
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
06.12.2007 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die als Anlage A dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Schaffung, Gestaltung, Anzahl und Größe notweniger Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg–Vorpommern (Stellplatzsatzung) für den in der Satzung ausgewiesenen Bereich der Hansestadt Anklam und beauftragt die Verwaltung mit dem Erlass der Satzung.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg–Vorpommern (Anlage B) können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen, die  für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (notwendige Stellplätze oder Garagen).

Dies gilt auch für einen Mehrbedarf bei Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann. Eine solche Satzung hat u. a. Regelungen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze oder Garagen (§ 49 Abs. 1) zu enthalten.

 

Die Hansestadt Anklam hat bisher keine Satzung mit dem oben beschriebenen Inhalt erlassen, sieht aber auf Grund der derzeit bereits begrenzt zur Verfügung stehenden Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen Raum ein unmittelbarer Handlungsbedarf, insbesondere auch vor dem Hintergrund weiterer Grundstücks- und Quartierverkäufe in der Innenstadt.

Die Hansestadt Anklam hat sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen gemäß § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg – Vorpommern gewährleistet wird.

Diesem Anspruch wird der in der Anlage A beigefügte Entwurf einer Stellplatzsatzung gerecht.

 

 

 

Die Dringlichkeit der Beschlussvorlage wird damit begründet, dass die Satzung mindestens mit Beginn des Jahres 2008 rechtskräftig sein soll.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage A: Satzung über die Schaffung, Gestaltung, Anzahl und Größe notwendiger Stellplätze für
                 Kraftfahrzeuge gem. § 86 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 

Anlage B: Auszug § 86 Landesbauordnung