Drucksache - CDU/015/2006  

Betreff: Aufhebung eines Gesellschafterbeschlusses der Binnenhafen Anklam GmbH
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Jasinski, Renate
Federführend:Fraktion CDU Beteiligt:Fraktion CDU
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
14.12.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung weist die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Binnenhafen Anklam GmbH an, ihren Beschluss vom 15.08.2006 – Anweisung an den Geschäftsführer zur Zahlung einer Summe von 11.950,00 Euro an die Stadt Anklam wegen der Schadensersatzforderung – zurückzunehmen.

 

Zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes empfiehlt, die Stadtvertretung, die vom Geschäftsführer vorgeschlagene Vergleichssumme von 3.398,00 Euro in Anwendung zu bringen. Die Restsumme von 8.552,00 Euro ist der Binnenhafen Anklam GmbH zurückzugeben.

 

  1. Weil damit die Gründe einer vorsorglichen Kündigung des Betreiber- und Verwaltervertrages durch die Stadt Anklam ausgeräumt sind, ist diese durch die Stadtverwaltung sofort aufzuheben.
Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

  1. Die Stadt Anklam hat mit Schreiben vom 05.12.2005 eine Schadensersatzforderung, hauptsächlich wegen vorenthaltener Nettokaltmiete und Betriebskosten, in Höhe von 16.774,00 Euro gegenüber der Binnenhafen Anklam GmbH aufgemacht und deshalb vorsorglich den Betreiber- und Verwaltervertrag gekündigt.

 

  1. Gegen diese Schadenersatzforderung wurde von der Binnenhafen Anklam GmbH am 13.01.2006 aus formalen und sachlichen Gründen Widerspruch eingelegt. Daraufhin beendete die Stadt Anklam einseitig die gemeinsamen Gespräche zur Klärung der Angelegenheit und übergab dem Rechtsanwaltbüro Nelles die Unterlagen zur anwaltlichen Klärung. Dieses Büro lehnt eine Verklagung der Binnenhafen Anklam GmbH aber ab und hat sich angeboten, eine Vermittlerrolle einzunehmen. Bon einer beauftragten Referendarin wurde eine gutachterliche Einschätzung, ohne Prüfung der konkreten Zahlen und Sachverhalte, in dieser Angelegenheit vorgenommen und ein Lösungsvorschlag erarbeitet.

 

  1. Daraufhin hat die Stadt Anklam mit Schreiben vom 26.06.2006 der Binnenhafen Anklam GmbH ein Angebot zur Zahlung auf der Grundlage des sich aus dem Kurzgutachten ergebenden Lösungsvorschlages von 11.950,00 Euro unterbreitet. Dies wurde aber von der Binnenhafen Anklam GmbH abgelehnt und eine Begründung zum Widerspruch mit der Darstellung der sachlichen Unrichtigkeiten der Schadensersatzforderung aufgezeigt. Dieses Schreiben vom 03.07.2006 wurde allen Mitgliedern der Gesellschafterversammlung (GV) übergeben.

 

  1. Trotz der aufgezeigten Fehlerhaftigkeit der Schadensersatzforderung wurde auf der GV am 15.08.2006 dem Geschäftsführer (GF) der Hafen GmbH die Zahlung der Summe von 11.950,00 Euro an die Stadt Anklam angewiesen.

 

  1. In Erfüllung der Anweisung der GV ist das Geld am 01.09.2006 auf das Verwalterkonto der Stadt Anklam eingezahlt worden.

 

  1. Zwischenzeitlich wurde der Vorgang der Schadensersatzforderung dem Rechtsanwalt Dr. Krohn in Greifswald zur Begutachtung übergeben. Im Schreiben vom 04.10.2006 kommt dieser zu dem Schluss, dass die Forderung der Stadt Anklam sachlich größtenteils nicht begründet ist, insbesondere die Forderung wegen vorenthaltener Miet- und Betriebskosten. Dieses Schreiben ist als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

  1. Die Binnenhafen Anklam GmbH ist aber zur endgültigen gütlichen Klärung bereit, eine Summe von 3.398,00 Euro an die Stadt zu zahlen.

 

  1. Durch die Anweisung zur Aufhebung des Beschlusses der GV und Zahlung der Summe von 3.398,00 Euro an die Stadt Anklam wird der rechtlichen Beurteilung durch den Rechtsanwalt Dr. Krohn in dieser Angelegenheit Genüge getan und eine gütliche Einigung erzielt.

 

  1. Der Aufsichtsrat der Binnenhafen Anklam GmbH hat auf seiner Sitzung am 24.10.2006 der GV eine gleichlautende Empfehlung gegeben, die bis zum heutigen Tag nicht umgesetzt wurde.