Drucksache - Fin/317/2006  

Betreff: 2. Änderung der Richtlinie über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Wieland, Petra
Federführend:Amt für Finanzen Beteiligt:Amt für Finanzen
Bearbeiter/-in: Kwasniak, Manuela   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
14.08.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
24.08.2006 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung zu § 5 Absatz 2 der Richtlinie über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Hansestadt Anklam gemäß der in der Sachdarstellung vorgeschlagenen Fassung.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

§ 5 Absatz 2 der Richtlinie über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Hansestadt Anklam wird um den fettgedruckten Satz erweitert.

 

(2) Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt vor, wenn er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

 

Um hier zu einem Urteil zu kommen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu prüfen. Hierzu sind die Muster der Anlage 1 zu nutzen.

 

Auf die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann verzichtet werden, wenn die Höhe der Forderung unter 2.000,-- EURO liegt und die Stundungsfrist maximal 6 Monate beträgt.

 

 

 

Begründung:

 

Für die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist durch den Antragsteller ein sehr umfangreicher Nachweis seiner finanziellen Situation zu erbringen, bis zu Bankbestätigungen, dass keine Kreditaufnahme möglich ist. Um den Bürgern bei geringen Stundungsbeträgen und kurzen Stundungsfristen diesen Aufwand und möglicherweise auch Kosten zu ersparen, sollte es künftig im Ermessen der Verwaltung liegen darauf zu verzichten.

 

Durch den Abbau von bürokratischen Hürden verringert sich im Übrigen auch der Verwaltungsaufwand.