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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den 2. Nachtragshaushaltsplan 2023 einschließlich Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
2. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 02.11.2023 und nach Bekanntgabe
der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
wird festgesetzt von bisher 1.182.500 EUR auf 5.082.500 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird festgesetzt von bisher 19.665.600 EUR auf 19.665.600 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
von bisher auf
18.000.000 EUR 18.000.000 EUR.
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2023 statt bisher 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ) nunmehr 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den
Siegel
Michael Galander
Bürgermeister
Hinweis:
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am __.__.20__ wie folgt bekanntgegeben worden:
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten
Mo., Di., Do. und Fr. von 9.00 bis 12.00 Uhr und
Di. von 13.30 bis 18.00 Uhr und
Do. von 13.30 bis 16.00 Uhr
im Rathaus, Markt 3, 17389 Anklam, Zimmer 14, öffentlich aus.
Anklam, den
Michael Galander
Bürgermeister
Sachdarstellung:
Die Erarbeitung eines 2. Nachtrages zur Haushaltssatzung und zum -plan 2023 ist geboten, da die Planung für den Doppelhaushalt 2022/2023 bereits im Jahr 2021 erfolgte und sich zwischenzeitlich Änderungen bzw. neue Erkenntnisse ergeben haben.
Der Baufortschritt der Investitionsprojekte in der Hansestadt Anklam schreitet zunehmend voran, das bringt jedoch zum einen Liquiditätsprobleme auf Grund vor- und zu finanzierender Baukosten sowie zum anderen auf Grund angestiegener Baupreise Finanzierungsprobleme mit sich.
Dem Fakt der Vorfinanzierung von Fördermitteln konnte durch Erhöhung der Ermächtigung für Kassenkredite im Rahmen einer I. Nachtragshaushaltssatzung 2023 mit Beschluss der Stadtvertretung vom 28.09.2023 entsprochen werden. Die Ermächtigung wurde von 9,1 Mio. EUR auf 18,0 Mio. EUR erhöht und sollte damit entsprechend der Liquiditätsplanung bis zur Refinanzierung verauslagter Fördermittel die erforderliche Liquidität schaffen.
Die Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 29.09.2023 erteilt, die Satzung ausgefertigt und am 05.10.2023 veröffentlicht.
a) Die durch verschiedene Krisen verursachte Verlängerung von Bauzeiten sowie die angestiegenen Baupreise führen zu Finanzierungsproblemen, insbesondere was die Investitionsmaßnahme „Schulcampus Innenstadt“ betrifft.
Hier wirken sich die Kostenerhöhungen seit der Energiekrise mittlerweile erheblich aus. Die Gesamtmaßnahme liegt zwischenzeitlich bei 29,5 Mio. EUR Gesamtkosten.
Um Schaden von der Stadt - durch einen Baustopp bzw. den Verfall von Fördermitteln - abzuwenden, konnten bereits weitere zusätzliche Fördermittel akquiriert werden. Allerdings bedarf die zusätzliche Förderung auch der Darstellung weiterer Eigenanteile, die derzeit nicht im Haushalt abgebildet sind.
Die Maßnahme stellt sich nunmehr wie folgt dar:
29.481,6 T€ Planung und Baukosten 3. Fortschreibung
-21.040,9 T€ Fördermittelbewilligungen
8.440,7 T€ Eigenanteil 3. Fortschreibung
- 1.286,8 T€ Eigenanteil laut Haushalt 2023 und EÜ verfügbar
- 1.346,5 T€ Eigenanteil bereitgestellt durch ÜPL Ausgabe 09/23
5.807,4 T€ Eigenanteil offen
- 1.537,5 T€ Erhöhung Fördermittel (mündlich zugesagt bei Bereitstellung des Eigenanteils)
4.269,9 T€ Eigenanteil fehlend
Von diesem fehlenden Eigenanteil (4,3 Mio. EUR) würden 0,4 Mio. EUR im nächsten Haushaltsjahr 2024 abgebildet werden können. Der verbleibende Teil von 3,9 Mio. EUR muss noch in diesem Jahr sowohl als Ermächtigung als auch als Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Nachdem alle anderen Deckungsmöglichkeiten nicht greifen, verbleibt lediglich eine Kreditfinanzierung. Parallel dazu laufen allerdings immer noch Bemühungen um weitere Fördermittel.
Erschwerend hinzu kommt, dass bereits bewilligte Fördermittel erst abrufbar sind, wenn Eigenanteile für neu zu bewilligende Fördermittel verbindlich als verfügbar erklärt werden. Das wirkt sich wiederum nachteilig auf die Liquidität aus.
Es besteht insofern unabhängig von der Bewilligung weiterer Fördermittel lediglich die Möglichkeit im Rahmen einer II. Nachtragshaushaltssatzung 2023 den Investitionskredit entsprechend zu erhöhen, um daraus die erforderlichen o.g. Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.
b) Die Höhe der für die Inanspruchnahme eines weiteren Investitionskredites zu zahlenden Zinsen ist erst für die Haushaltsplanung 2024 relevant, da der Investitionskredit zum 30.12.2023 aufgenommen werden soll.
Darüber hinaus sind in diesem II. Nachtrag 2023 sämtliche Planansätze für Ein- und Auszahlungen, die im Rahmen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben verändert wurden, aktualisiert worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ab dem Jahr 2024 sind die für den Investitionskredit anfallenden Zinsen und Tilgungen von rd. 75 TEUR je aufgenommener 1 Mio. EUR für die jeweilige Laufzeit im Haushalt zur Verfügung zu stellen.
Anlagen:
2. Nachtragshaushaltsplan 2023
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1 | 2. Nachtragshaushaltsplan 2023 (4120 KB) |