Drucksache - 2022/FB2/295  

Betreff: Widerruf der Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes nach § 27 Abs. 22 und 22a UstG
Status:öffentlichDrucksache-Art:Dringlichkeitsvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
15.12.2022 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2016-FB2-035  

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt - für den Fall der Verlängerung des Übergangszeitraumes für die Anwendung des § 2b UstG - gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2023 zu widerrufen. 

 

 

 

 

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Sachdarstellung:

 

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde seit dem 01.01.2016 völlig neu geregelt. Demnach setzte die Umsatzbesteuerung für Kommunen vom Grundsatz her ab 01.01.2017 ein, es sei denn, es wurde von einer Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22 und 22a UstG Gebrauch gemacht.

 

Auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtvertretung 2016/FB2/035 hat die Hansestadt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 abgegeben. Das Ende dieser Frist ist einmal ohne erforderliche Mitwirkung der Kommunen durch Gesetzgebung auf den 31.12.2022 verlängert worden. Nach derzeit geltendem Recht setzt demnach nun ab 01.01.2023 die Umsatzbesteuerung der Kommunen ein.

 

Die Bundesregierung plant derzeit jedoch, mit dem Jahressteuergesetz für das nächste Jahr, die Optionsregelung für weitere 2 Jahre zu verlängern, der Beschluss des Bundesrates wird am 16.12.2022 erwartet.

 

Falls die Optionsregelung verlängert werden sollte, müssen nach den gegenwärtigen Regelungen alle Kommunen, die auf die Umsatzbesteuerung zum 1.1.2023 umstellen wollen, ihre Optionserklärung auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtvertretung gegenüber dem Finanzamt aktiv im Jahr vor der Einführung der Besteuerung widerrufen.

 

Die Verwaltung hat mittlerweile die Vorbereitungen zum Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuerrechts getroffen, die Umstellung der Verwaltungsprozesse ab 01.01.2023 ist vorbereitet, rechtliche Grundlage wie Dienstanweisungen bzw. Änderungen von Satzungen stehen unmittelbar vor Verabschiedung, neue digitale Prozesse sind eingeführt.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung, die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG zu widerrufen.

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2023 wird der Bundesrat am 16.12. ggf. die Optionsregelung zum § 2 b Umsatzsteuergesetz nunmehr um 2 weitere Jahre verlängert.

 

Die Kommunen, die auf das neue Recht zum 1.1.2023 umstellen wollen, müssen nach gegenwärtigem Stand ihre Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt aktiv widerrufen. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die Hansestadt Anklam demzufolge noch in diesem Jahr einen entsprechenden Widerruf der Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes nach § 27 Abs. 22 und 22a UstG abgeben muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Widerruf der Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes nach § 27 Abs. 22 und 22a UstG nach dieser Beschlussvorlage sieht die Erhebung von Umsatzsteuer auf einige derzeit erhobene Entgelte und Gebühren vor. Soweit die Umsatzsteuer auf die derzeit geltenden Entgelte und Gebühren zusätzlich erhoben wird, ist die Abführung der erhobenen Umsatzsteuer somit für die Hansestadt Ankam haushaltsneutral.

 

Für Zahlungspflichtige ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Entgeltes oder der Gebühr in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese nicht (z.B. als Unternehmer) die Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen können. Dann wäre auch für Zahlungspflichtige die Änderung kostenneutral.

 

 

 

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Anlagen:

 

Beschlusses der Stadtvertretung 2016/FB2/035

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2016-FB2-035 (20 KB)