Drucksache - 2019/CDU/017  

Betreff: Beschluss zur ständigen Beflaggung des Rathauses I
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Steffen Göritz
2. Fraktionsvorsitzender
Federführend:Fraktion CDU Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
02.05.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
09.05.2019 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam abgelehnt   
Anlagen:
Anlage 1 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Hoheitszeichengesetz_23. Juli 1991  
Anlage 2 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_regelmäßige Beflaggungstage_17. März 1998  
Anlage 3 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Beflaggung öffentlicher Gebäude_20. März 1998  

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt, auf Grundlage der

Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude vom 20. März 1998,

eine durchgehende Beflaggung des Rathauses I mit den Flaggen
 

a) der Europäischen Union,

b) der Bundesrepublik Deutschland,

c) des Landes Mecklenburg-Vorpommerns,

d) des Landesteils Vorpommerns sowie

e) der Hansestadt Anklam


in der genannten Reihenfolge. Die Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage vom 17. März 1998 bleibt davon unberührt. Der Beschluss ist umgehend

umzusetzen.

 

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Sachdarstellung:

 

Flaggen dienen zur visuellen Übertragung von Informationen. Durch die Beflaggung

des Rathauses der Hansestadt Anklam, bekennt sich diese zu ihrer geografischen, historischen und kulturellen Zugehörigkeit, die sie gerne offen zeigt und entsprechend repräsentiert. Darüber hinaus wird das Rathaus als öffentliches Gebäude durch eine Beflaggung öffentlichkeitswirksam kenntlich gemacht.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die finanziellen Auswirkungen beschränken sich auf die Beschaffung von weiteren Flaggen und die Installation weiterer Masten.

 

 

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Anlagen:

 

- Anlage 1 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
  Vorpommern_Hoheitszeichengesetz_23. Juli 1991
 

- Anlage 2 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
  Vorpommern_regelmäßige Beflaggungstage_17. März 1998


- Anlage 3 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
  Vorpommern_Beflaggung öffentlicher Gebäude_20. März 1998

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Hoheitszeichengesetz_23. Juli 1991 (16 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_regelmäßige Beflaggungstage_17. März 1998 (131 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Beflaggung öffentlicher Gebäude_20. März 1998 (14 KB)