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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt, auf Grundlage der
Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude vom 20. März 1998,
eine durchgehende Beflaggung des Rathauses I mit den Flaggen
a) der Europäischen Union,
b) der Bundesrepublik Deutschland,
c) des Landes Mecklenburg-Vorpommerns,
d) des Landesteils Vorpommerns sowie
e) der Hansestadt Anklam
in der genannten Reihenfolge. Die Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage vom 17. März 1998 bleibt davon unberührt. Der Beschluss ist umgehend
umzusetzen.
Sachdarstellung:
Flaggen dienen zur visuellen Übertragung von Informationen. Durch die Beflaggung
des Rathauses der Hansestadt Anklam, bekennt sich diese zu ihrer geografischen, historischen und kulturellen Zugehörigkeit, die sie gerne offen zeigt und entsprechend repräsentiert. Darüber hinaus wird das Rathaus als öffentliches Gebäude durch eine Beflaggung öffentlichkeitswirksam kenntlich gemacht.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen beschränken sich auf die Beschaffung von weiteren Flaggen und die Installation weiterer Masten.
Anlagen:
- Anlage 1 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
Vorpommern_Hoheitszeichengesetz_23. Juli 1991
- Anlage 2 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
Vorpommern_regelmäßige Beflaggungstage_17. März 1998
- Anlage 3 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-
Vorpommern_Beflaggung öffentlicher Gebäude_20. März 1998
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 1 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Hoheitszeichengesetz_23. Juli 1991 (16 KB) | ||||
2 | Anlage 2 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_regelmäßige Beflaggungstage_17. März 1998 (131 KB) | ||||
3 | Anlage 3 zur Vorlage 2019-CDU-017_Regelungen zur Beflaggung im Land Mecklenburg-Vorpommern_Beflaggung öffentlicher Gebäude_20. März 1998 (14 KB) |