Auszug - 2. Änderung des Bebauungsplanes 2 - 1994 "Quartier Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/Brüderstraße" der Hansestadt Anklam hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss  

Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 09.03.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2016/FB1/062 2. Änderung des Bebauungsplanes 2 - 1994 "Quartier Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/Brüderstraße" der Hansestadt Anklam
hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Thurow
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Kriemann, Manuela

Durch das Planungsbüro N&P GmbH sind die Unterlagen für die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung  der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erarbeitet worden. So kann jeder seine Einwände darlegen. Herr Ohnesorge möchte, dass die AWG separat angeschrieben wird. Die eingereichten Stellungnahmen sind dann in der Ausschusssitzung vorzulegen, um die einzelnen Punkte durchzusprechen als Abwägung und Vorbereitung zur Stadtvertreterversammlung.

Über die Vorlage wird mit folgendem Beschlussvorschlag abgestimmt.

 


 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung billigt die vorliegende Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplanes 2 – 1994 „Quartier

Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/Brüderstraße“ der Hansestadt Anklam.

  1. Die Stadtvertretung billigt die vorliegende Fassung der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes 2 – 1994  „Quartier Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/Brüderstraße“.

 

3.Der Entwurf des Bebauungsplanes und die erarbeitete Fassung der Begründung sind               gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs 2 BauGB anzuschreiben und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0