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Satzung der Hansestadt Anklam über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)

Satzung der Hansestadt Anklam über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)

Hebesatzsatzung (PDF, 2 Seiten)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.März 2025 (GVOBl. M-V 2025 S. 130,136), in Verbindung mit den §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18.05.2026 folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erlassen:

§ 1 Hebesätze

Die Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden ab dem 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A)  480 v.H.
b) für das Grundvermögen (Grundsteuer B)   655 v.H.

2. Gewerbesteuer   450 v.H.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft und bleibt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptveranlagungszeitraumes (Ende 2030) gültig.

Anklam, den 29.05.2026


Michael Galander                            Siegel
Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 in der aktuell gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Anklam geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

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Verfahrensvermerk:
Die Satzung wurde am 04.06.2026 auf der Homepage der Hansestadt Anklam www.anklam.de / Rathaus / Ortsrecht und Satzungen / Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. 

04.06.2026