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Hinweis:
Die amtliche Bekanntmachung ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Hansestadt Anklam "Anklamer Stadtkurier", Ausgabe Mai 2012, veröffentlicht.

1. Änderung des Bebauungsplanes 2-1994 "Quartier Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/ Brüderstraße"
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat in der Sitzung am 10.05.2012 den ausgearbeiteten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 2–1994 „Quartier Nikolaikirchstraße/Wollweberstraße/Schulstraße/Brüderstraße“ mit der Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Das Verfahren wird nach
§ 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt.
Das geplante Vorhaben befindet sich direkt in der Innenstadt und umfasst weniger als 20.000 Quadratmeter.  Mit den Ergebnissen einer schalltechnischen Untersuchung kann nachgewiesen werden, dass die speziell geplante Nutzung - Schaffung von Parkmöglichkeiten - keine wesentlichen Umweltauswirkungen hervorbringt. Ziel der Planung ist eine Nachverdichtung des Qartiers.
Gemäß § 13 a (3) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll.

Die zur Auslegung bestimmten Unterlagen (Planzeichnung, Begründung und schalltechnische Untersuchung) liegen in der Zeit vom 31.05. - 03.07.2012 in der Stadtverwaltung der Hansestadt Anklam, Burgstraße 15, Fachbereich 1, Zimmer 41 während folgender Zeiten

Montag 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr und

13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 7:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 7:00 - 12:00 Uhr und

13:00 - 15:00 Uhr

Freitag 7:00 - 12:00 Uhr  

 

zur Einsicht aus.

Während dieser Frist können Stellungnahmen zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift zu den angegebenen Zeiten abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt.
Entsprechend § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Antrag unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.