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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Satzung der Hansestadt Anklam über die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Gebührentarife in der Anlage.
Sachdarstellung:
Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005 und des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzt M-V – BrSchG) vom 3. Mai 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009, ist die Hansestadt Anklam als zuständige Behörde berechtigt, Gebühren für Hilfe und Dienstleistungen zu erheben.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Brandschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254). Ebenso ist hier festgelegt, dass die Kosten nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten sind. Mit der vorliegenden Satzung wird dem Rechnung getragen.
In der Satzung wird geregelt, welche Dienstleistungen der Feuerwehr gebührenfrei und welche gebührenpflichtig sind.
Der Gebührentarif in der Anlage, der Bestandteil der Satzung ist, regelt die Höhe der Gebühren je Einsatzkraft und Einsatzfahrzeug entsprechend der Einsatzzeit.
Grundlage für die Berechnung sind ermittelte Durchschnittswerte der Jahre 2007 bis 2010, nicht mehr bezogen auf die Einsatzstunden, wie bisher, sondern auf die Jahresstunden. Die Änderung zur bisherigen Verfahrensweise ist bedingt durch entsprechende neuere Rechtsprechung.
Eine gleichlautende Vorlage wurde durch die SVV am 13.12.2012 mit 18 Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Die damit entstandene Situation ist für alle Beteiligten nicht tragbar. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung stellt sich die zurzeit gültige Satzung, wie allgemein bekannt, als rechtswidrig dar. Damit ist sie keine Grundlage für rechtswirksame Bescheide.
Anlagen:
1. Satzung der Hansestadt Anklam über die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen
der Freiwilligen Feuerwehr
2. Gebührentarife
3. Alte Gebührentarife
4. Berechnungsgrundlage für die neuen Tarife
5. OVG Greifswald, Urteil vom 30.11.2011, AZ. 1 L 93/08 (openJur 2012, 55627)
Anlage/n: