Drucksache - 2015/FB2/007  

Betreff: 1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam (Reservebeschluss)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Dr. Detlef Butzke
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
12.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales Empfehlung
13.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Soziales (offen)   
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
14.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
22.10.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016.

 

Die Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachdarstellung:

Mit Beschluss der Drucksache 2015/FB 2/006 (1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) soll die Voraussetzung geschaffen werden, durch eine Erhöhung der beantragten Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit die sich zuspitzende Liquiditätssituation zu entschärfen. Zumindest hätte die Untere Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Beschluss der Stadtvertretung die erforderliche rechtliche Grundlage, den Kreditrahmen zu erhöhen.

 

Sollte die Drucksache 2015/FB 2/006 (1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) bei der Befassung durch die Stadtvertretung am 22.10.2015 -aus welchen Gründen auch immer- keine Mehrheit  finden, wäre die Zahlungsfähigkeit der Hansestadt Anklam akut bedroht und die Untere Rechtsaufsichtsbehörde hätte keine rechtliche Handhabe den Kreditrahmen zu erhöhen.

 

Ausschließlich aus diesem Grund wird vorsorglich die vorliegende Beschlussvorlage Drucksache 2015/FB 2/007 (1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam - Reservebeschluss) eingebracht. Dieser Nachtragshaushalt würde den Haushaltsplan 2015/16 allein in Bezug auf die Höhe der zu beschließenden Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit ändern. Diese würden sich dann auf der Grundlage der erstellten Liquiditätsplanung 2015/2016 auf  6,4 Mio € in 2015 und 11,9 Mio € in 2016 erhöhen.

Sofern die Drucksache 2015/FB 2/006 (1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) bei der Befassung durch die Stadtvertretung am 22.10.2015 eine Mehrheit  findet ist vorliegende Beschlussvorlage gegenstandslos.