Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Finanzen  

Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Finanzen
Gremium: Ausschuss für Finanzen
Datum: Mo, 04.04.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 17:50 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 18 - Rathaus I
Ort: Markt 3, 17389 Anklam
Zusatz: Bitte bringen Sie Ihre Unterlagen bezüglich der Drucksachen 2016/FB2/016 und 2016/FB2/017 zur Ausschusssitzung mit.

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Einwohnerfragestunde      
Ö 4  
Verpflichtung eines Ausschussmitgliedes      
Ö 5  
1. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK 2015-1)
Enthält Anlagen
2016/FB2/016  
Ö 6  
3. Nachtragshaushalt 2015/16 der Hansestadt Anklam
Enthält Anlagen
2016/FB2/017  
    VORLAGE
   

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

   
    25.01.2016 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 7 - abgelehnt
   

 

Herr Denda beantragt (Antrag 1), den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:

 

Antrag 1:

 

Das Ergebniskonto 5249040 Veranstaltungskosten Jahresempfang von 5.000 auf 1.000 zu reduzieren.

 

Über den Antrag wird abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

1

 

 

Übersicht  ASF vom 25.01.2016 zur Beschlussvorlage 2016/FB2/017

Nachtragshaushaltsplan / Anlage 4 Investitionsprogramm

 

 

 

 

 

 

 

Seite

Maßnahmenr

Frage / Antwort

Zuarbeit

durch wen

Wann

93

7102

x

 

 

 

94

2301

x

 

 

 

95

3316

x

 

 

 

95

2257

x

 

 

 

96

3302

x

westl. Seite Stadtpark - redaktionelle Änderung

 

 

96

0102

x

 

 

 

97

7101

x

 

 

 

 

 

Herr Göritz beantragt (Antrag 2), den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:

 

Antrag 2:

 

Die Maßnahmenummer 3357 Kreisverkehr Demminer Str. / Leipziger Allee von 30.000 auf 0 zu reduzieren.

 

Über den Antrag wird abgestimmt:

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

 

Über den so geänderten Beschlussvorschlag wird abgestimmt:

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

4

 

 

Frau Reese verlässt 20:07 Uhr die Sitzung. Demnach sind 6 von 11 Mitgliedern anwesend.

 

   
    26.01.2016 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 8 - (offen)
   

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

5

  

 

   
    27.01.2016 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 6 - (offen)
   

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

1

 

 

   
    04.02.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 9.2 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

3

 

 

   
    17.03.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 11 - an Verwaltung zurück verwiesen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

6

 

 

   
    04.04.2016 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
   

 

17:44 Uhr Frau Zeretzke verlässt die Sitzung des Ausschusses für Finanzen. Somit sind 10 von 11 Ausschussmitgliedern anwesend.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

 

   
    05.04.2016 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 7 - abgelehnt
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

6

  

 

   
    06.04.2016 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 4 - (offen)
   

 Abstimmungsergebnis für Antrag auf Streichung Skulptur Kreisverkehr Demminer Str./Leipziger Allee):

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

1

 

Über die Vorlage wird mit folgendem Beschlussvorschlag einschließlich Änderungsvorschlägen abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

1

 

 

Frau Rauchmann stellt im Auftrag der CDU-Fraktion einen weiteren Antrag auf Wertgrenzenänderung bei Ausschreibungen für Unterhaltungskosten. Herr Dr. Butzke verweist darauf, dass dieses nicht zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 der Hansestadt Anklam gehört. Der schriftliche Antrag (s. Anlage 3), der nicht vorgelesen wird, wird Frau Bartelt übergeben und soll trotzdem als Prüfauftrag der Verwaltung erteilt werden.

Über diesen Sachverhalt wird wie folgt abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

0

 

 

   
    14.04.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 6.8 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 3. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung, Anlagen und Stellenplan.

 

Die durch Beschluss zur DS 2015/FB 2/016 (1. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept HSK 2015-1) getroffenen Festsetzungen sind wesentlicher Bestandteil des 3. Nachtragshaushaltsplanes 2015/16 einschließlich zugehöriger Haushaltssatzung. Das Gleiche gilt analog für mehrheitlich beschlossene Anträge zur vorliegenden Drucksache.

 

Die Haushaltssatzung zum 3. Nachtragshaushalt 2015/16 in ihrer originären Fassung trifft folgende Festsetzungen: „

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 97,15 VzÄ ändert sich mit dem 3. Nachtragshaushalt 2015/16 auf  98,15  VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, können die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen bleiben.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5

 

 

Ö 7  
Sonstiges      
Ö 8  
Bestätigung der Niederschrift vom 11.01.2016 - öffentlicher Teil  
2015/ASF/008  
Ö 9  
Bestätigung der Niederschrift vom 25.01.2016 - öffentlicher Teil  
2015/ASF/009  
N 10     Bestätigung der Niederschrift vom 11.01.2016 - nichtöffentlicher Teil      
N 11     Bestätigung der Niederschrift vom 25.01.2016 - nichtöffentlicher Teil      
N 12     Sonstiges      
N 13     Schließen der Sitzung