Drucksache - BA/207/2004  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über den Bebauungsplan 1-2003 "Pasewalker Allee" hier: 1. Beschluss über die Annahme des Bebauungsplanes als Satzung 2. Billigung der Begründung 3. Beschluss zur Bekanntgabe
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bauamt Beteiligt:Bauamt
Bearbeiter/-in: Bartelt, Ute   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Empfehlung
01.12.2004 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt      
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) sowie nach § 86 der LBauO M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1998 (GVBl.S.468) beschließt die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam den Bebauungsplan 1 –2003 „Pasewalker Allee“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung
  2. Die Begründung wird gebilligt.
  3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat am 30.09.2004/14.10.2004 die Abwägung zu den Anregungen der öffentlichen Auslegung, welche in der Zeit vom 01.06. – 02.07.2004 stattfand und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vorgenommen. Das Abwägungsergebnis wurde entsprechend in den vorliegenden Bebauungsplan und der Begründung eingearbeitet. Mit dem Satzungsbeschluss soll das Bauleitplanverfahren abgeschlossen werden.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

-          Übersichtsskizze zur Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

-          Anlage zum Beschluss Ziffer 1: Bebauungsplan 1 – 2003 „Pasewalker Allee“

-          Anlage zum Beschluss Ziffer 2: Begründung