Drucksache - FB2/142/2014  

Betreff: Anzeige der Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2013 in das Haushaltsjahr 2014
Status:öffentlichDrucksache-Art:Informationsvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Angelika Brasch
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Brasch, Angelika   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
30.06.2014 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen zur Kenntnis genommen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
10.07.2014 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage FB1/142/2014  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam nimmt gemäß § 15 (5) der Gemeinde-haushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 25. Februar 2008 die Übertragung von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres 2013 in das Haushaltsjahr 2014 lt. Anlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

In § 15 der GemHVO-Doppik ist die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln wie folgt geregelt:

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre.

Die Übersicht der auf Antrag der Fachbereiche übertragenen Haushaltsermächtigungen für die investiven Auszahlungen des Haushaltjahres 2013 in das Haushaltsjahr 2014 ist in der Anlage  beigefügt.

Für die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit belaufen sich die Übertragungen auf insgesamt 3.154.656,75 EUR.

Sämtliche übertragene Mittel standen im Haushaltsjahr 2012 und 2013 durch Beschlüsse und Genehmigungen zur Verfügung und werden auf Grund von Verzögerungen im Haushaltsjahr 2014 benötigt. Im Haushaltsjahr 2014 sind für diese Übertragungen keine oder nicht ausreichende Haushaltsansätze veranschlagt.

Durch die Übertragung der Auszahlungsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2014 können auf dem entsprechenden investiven Finanzkonto somit im Haushaltsjahr 2014 weitere Auszahlungen getätigt werden, ohne dass ein Nachtragshaushalt erforderlich wird. Da die übertragenen Mittel im Haushaltsjahr 2013 nicht ausgegeben wurden, verbessert sich das Jahresergebnis in der Finanzrechnung gegenüber dem Finanzhaushalt. Wenn dann anschließend im Haushaltsjahr 2014 auf Grund der Übertragungen höhere Auszahlungen erfolgen, verschlechtert sich das Jahresergebnis in der Finanzrechnung gegenüber dem Finanzhaushalt. Betrachtet man die Haushaltsjahre 2013 und 2014 zusammen, so ist das Finanzergebnis jahresübergreifend ausgeglichen.

Ähnlich wie bei den investiven Auszahlungen verhält es sich mit den investiven Einzahlungen. Diese haben, sofern sie nicht mehr im Haushaltsjahr 2013 eingegangen sind, zu einer Verschlechterung des Jahresergebnisses geführt. Sofern sie nun im Haushaltsjahr 2014 eingehen, wird das Jahresergebnis 2014 verbessert. Jahresübergreifend ist das Ergebnis dann wieder ausgeglichen.

Anders als bei den Auszahlungen werden Einzahlungen grundsätzlich nicht übertragen. Sie gelten, soweit sie im Haushaltsfolgejahr eingehen, als Mehreinzahlungen, die auch ohne Ermächtigungen entgegengenommen und verbucht werden können.

Das Finanzergebnis wird durch die tatsächlichen im Haushaltsjahr eingegangenen und ausgezahlten Beträge bestimmt.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage FB1/142/2014 (2641 KB)