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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 350 v.H. auf 400 v.H. mit Wirkung ab dem 01.01.2014.
Sachdarstellung:
Die Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 350 v.H. auf 400 v.H. ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt, welches bereits mehrmalig in die Stadtvertretung eingebracht und bislang in Gänze letztlich abgelehnt wurde.
Im Rahmen der Auseinandersetzung der Stadtvertreter mit den Einzelpositionen des Haushaltssicherungskonzeptes kristallisierte sich nunmehr zweimalig heraus, dass die Mehrzahl der Abgeordneten einer Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer positiv gegenübersteht. Im Zuge der Abstimmung über das gesamte Haushaltssicherungskonzept wurde es letztlich jedoch abgelehnt, da kein Konsens zu den weiteren haushaltkonsolidierenden Positionen gefunden wurde.
Resultierend aus einer diesbezüglichen Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde bringt die Verwaltung die Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer entsprechend des Vorschlags im Haushaltssicherungskonzept als gesonderte Vorlage in die Stadtvertretung ein.
Die letzte Hebesatzerhöhung bei der Gewerbesteuer erfolgte im Jahr 2006 von 300 v.H. auf
350 v.H.
Die Hansestadt Anklam ist gerade im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung angehalten ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Der landesdurchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer beträgt für
die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte435 v.H.
und für die kreisangehörigen Gemeinden317 v.H.
Der mit der Hebesatzerhöhung verbundene Konsolidierungseffekt beträgt auf der Basis der dem Haushaltssicherungskonzept zu Grunde liegenden Voraussetzungen, modifiziert auf den Beginn 01.01.2014, in
2014 531.800 EUR,
2015 531.800 EUR,
2016 486.800 EUR.
Gemäß § 16 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist für die Festsetzung oder Änderung des Gewerbesteuerhebesatzes der Beschluss bis zum 30.06.2014 mit Wirkung vom 01.01.2014 durch die Stadtvertretung zu fassen.
Laut GewStG sind der Beschluss und seine Veröffentlichung ausreichend, eine Satzung ist nicht erforderlich.
Diese Vorgehensweise ist mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.