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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt unter Bezugnahme auf die Festlegungen im Haushaltssicherungskonzept 2013 (Beschluss der Stadtvertretung DS FB2/122/2013 vom 11.04.2013) den § 6, Absatz 1, Nr. 1 und 2 der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten mit Wirkung ab Veröffentlichung wie folgt zu ändern:
§ 6 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S. des § 33i der Gewerbeordnung
a.) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 18% des Bruttoeinspielergebnisses
b.) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 EUR
2.an anderen Aufstellorten
a.) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 18% des Bruttoeinspielergebnisses
b.) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 EUR
Sachdarstellung:
Durch die Stadtvertretung wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltssicherungskonzept (DS FB2/122/2013 vom 11.04.2013) die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von bisher 15% auf nunmehr 18% beschlossen. Mit vorliegender Beschlussvorlage wird die vorgenannte Festlegung im Rahmen einer 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Hansestadt Anklam rechtswirksam umgesetzt.