Drucksache - BM/299/2012  

Betreff: I. Änderung der Förderrichtlinie der Hansestadt Anklam "aktiv in anklam" zur Gewährung von Zuwendungen in den Bereichen freie sportliche, freie soziale und freie kulturelle Aktivitäten
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Beatrix Wittmann-Stifft
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Wittmann-Stifft, Beatrix   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales Empfehlung
14.08.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Soziales geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
23.08.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
neu F o e r d e r r i c h t l i n i e  
BM-299-2012 Austauschblatt Anlage  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage aufgeführten Änderungen der Förderrichtlinie der Hansestadt Anklam „aktiv in Anklam“ zur Gewährung von Zuwendungen in den Bereichen freie sportliche, freie soziale und freie kulturelle Aktivitäten.

 

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Am 15.12.2012 verabschiedete die Stadtvertretung die Förderrichtlinie der Hansestadt Anklam „aktiv in Anklam“ zur Gewährung von Zuwendungen in den Bereichen freie sportliche, freie soziale und freie kulturelle Aktivitäten (FB3/089/2011).

 

Die Förderrichtlinie „aktiv in Anklam“  ist vor allem vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der Antragsteller sowie der Vereinfachung im Entscheidungsverfahren verabschiedet worden und soll der Erhaltung und Weiterentwicklung des Gemeinwesens in der Stadt dienen. Eingeflossen sind Hinweise der Fraktionen und Erfahrungen der Verwaltung.

 

Nunmehr zeigt sich, dass sich die Richtlinie bei der Entscheidungsfindung in einigen Punkten als zu starr erweist. Insofern ist die Verwaltung  vom Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales beauftragt worden, die Richtlinie fortzuschreiben.

 

Der Entwurf der I. Änderung der Förderrichtlinie „aktiv in Anklam“ beinhaltet die folgenden Aspekte:

(Die Änderungen sind in der Anlage grau unterlegt.)

 

 

  1. Punkt 2.1 (Förderfähige Projekte und Maßnahmen)

 

-          An dieser Stelle bedarf es einer redaktionellen Anpassung an die geübte Praxis. Die Formulierung lässt im Normalfall lediglich eine Förderung von Kinder- und Jugendprojekten zu. Richtig ist jedoch, dass diese lediglich Vorrang gegenüber anderen Projekten haben sollen.

-          Die bisherige Formulierung zu freien sozialen Aktivitäten bezieht sich auf die Pauschalförderung, die bereits im Punkt 5.3.1 geregelt ist. Die Notwendigkeit einer Behandlung an dieser Stelle entfällt.

 

 

  1. Punkt 3, Absatz 2 (Zuwendungsempfänger)

 

-          bezieht sich lediglich auf soziale Vereine, trifft allerdings auch auf sportliche Vereine zu und wäre daher um diese zu ergänzen.

 

-          Der Verweis auf die Kinder- und Jugendarbeit, die „insbesondere“ von diesen Vereinen geleistet wird, ist nicht zutreffend, da die Vereine in der Praxis zwar Kinder- und Jugendarbeit leisten, aber nicht in jedem Fall überwiegend. Hier ist eine Aufweitung vorgeschlagen.

 

-          Bislang sah die Richtlinie eine ausschließliche Förderung von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen vor. Allerdings gibt es auch Gruppen und Initiativen (wie z.B. eine Herzsportgruppe oder Einzelpersonen, die auf der Grundlage ihres persönlichen Engagements kostenlos Integrationskurse anbieten), die eine sehr vorbildliche soziale und präventive Arbeit leisten und nicht gefördert werden können. Diese Arbeit sollte weiter durch die Stadt unterstützt werden.

 

 

  1. Punkt 4, 2. und 3. Anstrich (Zuwendungsvoraussetzungen)

 

-          Die Ergänzung des Textes um „gemeinnützig tätige“ Zuwendungsempfänger ist eine logische Konsequenz aus der Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempfänger. (siehe 2. , dritter Anstrich der Sachdarstellung)

 

-          In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Zuwendungsvoraussetzung, einen Nachweis für die Beantragung von öffentlichen Drittmitteln (mindestens Landkreis) zu erbringen, wenig Sinn macht. Der Landkreis sieht sich in der Regel mit den Anträgen überfordert, Mittel sind nicht vorhanden.

Die Verwaltung schlägt insofern vor, das Antragsverfahren zu vereinfachen, indem ein Nachweis über die Beantragung von öffentlichen Drittmitteln erst ab einem 1.000 EUR-Projekt  zu erbringen ist.

 

 

  1. Punkt 5.2, Absatz 4 (Zuwendungsumfang)

 

-          Legt ein Antragsteller keinen Nachweis für die Beantragung von öffentlichen Drittmitteln vor (ab 1.000 EUR-Projekten), wird als Sanktion die mögliche Förderung von vornherein auf 50 % gekürzt.

 

 

  1. Punkt 6.1 (Antragsverfahren)

 

Die Pauschalförderung für freie sportliche und freie soziale Aktivitäten wird nach der gültigen Förderrichtlinie für Kinder, die Vereinsmitglieder sind, ausgereicht. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Kinder, die beispielsweise aus Greifswald sind, in den Genuss der Förderung kommen.

Ziel der Richtlinie ist es jedoch „den Menschen in Anklam“ „vielfältige Angebote der Beschäftigung“ zu bieten.

Insofern erscheint es als zweckmäßig, die Förderung weiterhin auf Kinder und Jugendliche, die in Anklam wohnen oder eine Kinder- bzw. Bildungseinrichtung in der Hansestadt Anklam besuchen, zu begrenzen.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Entwurf der I. Änderung der Förderrichtlinie der Hansestadt Anklam „aktiv in Anklam“ zur Gewährung von Zuwendungen in den Bereichen freie sportliche, freie soziale und freie kulturelle Aktivitäten

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 neu F o e r d e r r i c h t l i n i e (44 KB)      
Anlage 2 2 BM-299-2012 Austauschblatt Anlage (142 KB)