Drucksache - FB1/539/2012  

Betreff: Satzung für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Sylvia Thurow
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beteiligt:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
Bearbeiter/-in: Bienert, Susan   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
13.06.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
21.06.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam fasst den Beschluss zur „ Satzung für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Hansestadt Anklam“.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Alle Dienststellen und Gesellschaften, die der Allgemeinheit dienende Versorgungsleitungen bauen, unterhalten und betreiben, haben ein Anspruch darauf, diese Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen zu verlegen.

Damit sind ständig Baumaßnahmen für deren Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung in den Gehwegen und Straßen vorprogrammiert. Mit der Satzung werden auch zukünftig nicht Arbeiten Dritter in öffentlichen Verkehrsflächen zu verhindern sein, aber die Verfahrensweise und Durchführung konkret geregelt.

Zurückliegend wiederholten sich die Baumaßnahmen in öffentlichen Verkehrsflächen ohne dass rechtzeitig eine Aufbruchgenehmigung beantragt wurde.

Daher sieht die Verwaltung die Notwendigkeit diese Satzung als zukünftige Rechtsgrundlage zu schaffen.

 

Mit den Eingriffen in den öffentlichen Verkehrsflächen und den Wiederherstellungsarbeiten der Befestigung erfolgen eine Wertminderung der Verkehrsanlage sowie ein erhöhter Unterhaltungsaufwand. Hierzu wird zukünftig eine Wertminderungsgebühr erhoben, welche für die Unterhaltung der Verkehrsflächen eingesetzt werden kann.