Drucksache - FB2/112/2012  

Betreff: Verzinsung des Eigenkapitals des in die städtischen Gesellschaften eingebrachten Vermögens
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
11.06.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
21.06.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung weist in Umsetzung des Beschlusses zur DS FB2/105/2012 (Haushaltssicherungskonzept der Hansestadt Anklam) vom 22.3.2012 die Gesellschafterversammlungen der im vollständigen Eigentum der Stadt befindlichen  Tochtergesellschaften

a)      Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH

b)      Binnenhafen Anklam GmbH, Anklamer

c)      Flugplatz GmbH)

an, umgehend die Gesellschafterverträge mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Verwendung des Jahresüberschusses folgender Absatz 1 aufgenommen wird:

 

„1.  Von dem ermittelten Jahresüberschuss sind 3  % des gezeichneten Kapitals der Hansestadt Anklam als Eigenkapitalverzinsung auszukehren.“

 

Die Wirtschaftspläne der Gesellschaften sind diesbezüglich gegebenenfalls kurzfristig zu korrigieren.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Es ist vielerorts selbstverständlich dass die stadteigenen Gesellschaften in Zeiten der finanziellen Not einen dauerhaften eigenständigen Beitrag zur Sanierung der kommunalen Haushalte leisten.

So formuliert § 75 der Kommunalverfassung M-V Wirtschaftsgrundsätze für Unternehmen, an denen eine Kommune mehrheitlich beteiligt ist. Darin heißt es unter Anderem:

 

(1)   Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.....

 

(2)   Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

 

Die vertragliche Umsetzung dieser Vorschrift ist in den Gesellschafterverträgen der 3 städtischen Tochtergesellschaften unterschiedlich verankert:

a)   GWA

              Eine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Eigenkapitalverzinsung existiert nicht.

     Laut Beschluss zur DS HuK 026/2003 vom 26.2.2004 sollte folgender Passus in den § 15 aufgenommen werden:

       „1.  Von dem ermittelten Jahresüberschuss sind bis zu 4 % des gezeichneten Stammkapitals der Hansestadt Anklam als Eigenkapitalverzinsung auszukehren. Über die prozentuale Höhe entscheidet der Aufsichtsrat entsprechend des Jahresergebnisses.“

       Eine diesbezügliche Änderung des Gesellschaftervertrages hat nicht stattgefunden.

      Unter DS Fin/337/2006 hat die Stadtvertretung am 14.12.2006 die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der GWA zur Änderung des § 15 des Gesellschaftervertrages wie folgt verpflichtet:

  „1.  Von dem ermittelten Jahresüberschuss sind  4 % des gezeichneten Kapitals der Hansestadt Anklam als Eigenkapitalverzinsung auszukehren.“

      Eine diesbezügliche Aufnahme fand bei der Neufassung des Gesellschaftervertrages in 2007 keine Berücksichtigung.

 

b)     Binnenhafen Anklam GmbH

      Unter § 13 (5) des Gesellschaftervertrages heißt es gemäß der geltenden Beschlusslage aus DS HuK/060/2004 der Stadtvertretung vom 27.1.2005:

       „1.  Von dem ermittelten Jahresüberschuss sind bis zu 4 % des gezeichneten Stammkapitals als Eigenkapitalverzinsung auszukehren. Über die prozentuale Höhe entscheidet die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates entsprechend des jeweiligen Jahresergebnisses.“

 

c)      Anklamer Flugplatz GmbH

      Unter § 7 des Gesellschaftervertrages heißt es:

  „...Gewinne sollen nicht erzielt werden, etwaige Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, die nur für die Zwecke der Gesellschaft verwendet werden darf.“

Anders lautende Beschlüsse der Stadtvertretung gibt es nicht.

 

Sporadisch wurden in einzelnen Jahren durch die GWA 15.000 EUR als Eigenkapitalverzinsung abgeführt.

 

Mit Beschlusses zur DS FB2/105/2012 (Haushaltssicherungskonzept der Hansestadt Anklam) vom 22.3.2012 wurde für alle  städtischen Gesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3 % des gezeichneten Kapitals, unabhängig vom Ermessen der Gesellschaftsgremien festgelegt. Diese Verzinsung – wie ursprünglich angedacht- unabhängig von der Erfolgslage des Unternehmens festzusetzen begegnet rechtlichen Bedenken. Insofern ist ein entsprechender Gewinn Voraussetzung.

 

Mit der Festschreibung der Verzinsung des Eigenkapitals soll nicht der Beitrag geschmälert werden, den die drei Gesellschaften, insbesondere die GWA, auch ohne die vorgeschlagene Regelung in den vergangenen Jahren geleistet haben, das gesellschaftliche Leben in Anklam vielfältig zu bereichern, sei es durch die Unterstützung von Events, Sponsoring oder mit gewissen Risiken verbundene Bautätigkeit im Innenstadtbereich.

 

Der vorliegende Beschluss legt die Forderung des § 75 der Kommunalverfassung M-V insbesondere für die GWA großzügig aus, indem lediglich auf das gezeichnete Stammkapital, nicht auf das gesamte Eigenkapital abgestellt wird.

 

Unternehmen

Stammkapital

 

TEUR

Eigenkapital zur letzten testierten Bilanz

TEUR

Anklamer Flugplatz GmbH

26,6

22,7

 

Binnenhafen Anklam GmbH

113,4

123,0

Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH

1.550,0

22.011,0

 

Sind die Voraussetzungen des § 75 (2) KV M-V erfüllt, wäre mit folgenden jährlichen Abführungsbeträgen an die Stadt zu rechnen: