Drucksache - FB2/110/2012  

Betreff: Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Haushaltsüberschreitungen auf Grund der Umstellung auf die Doppik für das Haushaltsjahr 2011
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Angelika Brasch
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Brasch, Angelika   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
13.08.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
23.08.2012 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
FB2-110-2012 Anlage  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam nimmt die gemäß § 5 (7) Hauptsatzung (a. F.) anzeigepflichtigen überplanmäßigen Ausgaben zur Umstellung auf die Doppik lt. Anlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

Michael Galander                                                                Dr. Detlef Butzke

Bürgermeister                                                                          Fachbereichsleiter

                                                                                                  Finanzmanagement und Zentrale Dienste

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V a.F. (KV M-V a.F.)

 

Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 10.11.2011 sind die Einnahmen

und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die III. Nachtragshaus- haltssatzung 2011 wie folgt festgesetzt worden:                            

 

1. im Verwaltungshaushalt

    die Einnahmen auf                                                                      15.793.700 EUR

    und die Ausgaben auf                                                                    16.189.300 EUR

 

2. im Vermögenshaushalt

    die Einnahmen und Ausgaben auf                                 4.195.000 EUR.

 

Mit Beschlussfassung zum III. Nachtragshaushalt 2011 wurden regelmäßig nur Mittel geplant, die im Jahr 2011 fällig waren. Mit der Umstellung vom kameralen auf das doppische Rechnungswesen waren im Haushaltsjahr 2011 jedoch auch alle Rechnungen des Jahres 2012 zu verbuchen, deren Leistungen bereits im Jahr 2011 erbracht waren. Hierzu wurden durch das Innenministerium Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen ließen sich überplanmäßige Ausgaben (Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel) bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf nicht ausschließen.

Die Entscheidungen der in der Anlage aufgeführten überplanmäßigen Ausgaben wurden durch den Bürgermeister und den Hauptausschuss im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffen.

 

 

 

Anzeigepflichtige überplanmäßige Ausgaben zur Umstellung auf die Doppik nach § 34 (1) KV M-V a.F. entfallen

 

auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von                                    4.093,44 EUR

auf den Vermögenshaushalt in Höhe von                                           0,00 EUR.

 

Davon hat der Hauptausschuss im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 35 (2) KV M-V a.F. und nach der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam der Leistung überplanmäßigen Ausgaben wie folgt zugestimmt:

 

im Verwaltungshaushalt                                                          1.267,18  EUR

im Vermögenshaushalt                                                                    0,00 EUR.

 

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V a.F. und nach Dienstanweisung 03/03 der Hansestadt Anklam der Leistung überplanmäßigen                             Ausgaben davon in folgender Höhe zugestimmt:

 

im Verwaltungshaushalt                                                           2.826,26 EUR

im Vermögenshaushalt                                                                     0,00 EUR.

 

Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V a.F. besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar sind und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet ist.                                                       

 

 

 

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 FB2-110-2012 Anlage (1781 KB)