Drucksache - FB2/110/2012
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam nimmt die gemäß § 5 (7) Hauptsatzung (a. F.) anzeigepflichtigen überplanmäßigen Ausgaben zur Umstellung auf die Doppik lt. Anlage zur Kenntnis.
Michael Galander Dr. Detlef Butzke
Bürgermeister Fachbereichsleiter
Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Sachdarstellung:
Bezug § 52 Kommunalverfassung M-V a.F. (KV M-V a.F.)
Durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 10.11.2011 sind die Einnahmen
und Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes für die III. Nachtragshaus- haltssatzung 2011 wie folgt festgesetzt worden:
1. im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen auf 15.793.700 EUR
und die Ausgaben auf 16.189.300 EUR
2. im Vermögenshaushalt
die Einnahmen und Ausgaben auf 4.195.000 EUR.
Mit Beschlussfassung zum III. Nachtragshaushalt 2011 wurden regelmäßig nur Mittel geplant, die im Jahr 2011 fällig waren. Mit der Umstellung vom kameralen auf das doppische Rechnungswesen waren im Haushaltsjahr 2011 jedoch auch alle Rechnungen des Jahres 2012 zu verbuchen, deren Leistungen bereits im Jahr 2011 erbracht waren. Hierzu wurden durch das Innenministerium Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen ließen sich überplanmäßige Ausgaben (Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel) bzw. außerplanmäßige Ausgaben (Ausgaben, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt waren) im Haushaltsablauf nicht ausschließen.
Die Entscheidungen der in der Anlage aufgeführten überplanmäßigen Ausgaben wurden durch den Bürgermeister und den Hauptausschuss im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffen.
Anzeigepflichtige überplanmäßige Ausgaben zur Umstellung auf die Doppik nach § 34 (1) KV M-V a.F. entfallen
auf den Verwaltungshaushalt in Höhe von 4.093,44 EUR
auf den Vermögenshaushalt in Höhe von 0,00 EUR.
Davon hat der Hauptausschuss im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 35 (2) KV M-V a.F. und nach der Hauptsatzung der Hansestadt Anklam der Leistung überplanmäßigen Ausgaben wie folgt zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 1.267,18 EUR
im Vermögenshaushalt 0,00 EUR.
Der Bürgermeister hat im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 38 (4) Satz 1 KV M-V a.F. und nach Dienstanweisung 03/03 der Hansestadt Anklam der Leistung überplanmäßigen Ausgaben davon in folgender Höhe zugestimmt:
im Verwaltungshaushalt 2.826,26 EUR
im Vermögenshaushalt 0,00 EUR.
Die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 52 KV M-V a.F. besteht, da die aufgeführten Ausgaben zeitlich und sachlich unabweisbar sind und die Deckung aus Mehreinnahmen und Minderausgaben gewährleistet ist.
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | FB2-110-2012 Anlage (1781 KB) |