Drucksache - BM/250/2011  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Herr Jörg Schröder
Federführend:Bürgermeister Beteiligt:Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Hofmann, Ute   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
29.09.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung des § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.1999.

 

Der § 3 Absatz 1 lautet künftig folgendermaßen:

 

„Die Stadtvertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig.“

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

 

Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beinhaltet derzeit noch die Regelung, dass gemäß § 3 Abs. 1 eine Fraktion aus mindestens zwei, bei mehr als 25 Stadtvertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Hierbei handelt es sich um die Auslegung der alten Kommunalverfassung, die sich bei der Anzahl nicht maßgebend auf den Tag der Wahl der Stadtvertretung bezieht.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) am 05. September 2011 wurden auch neue Regelungen zur Fraktionsstärke getroffen.

 

Der § 23 Abs. 5 KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) bestimmt, dass für die Fraktionsmindeststärke einer Gemeindevertretung die Anzahl der am Tag der Wahl der Gemeindevertretung zu wählenden Gemeindevertreter entscheidend ist. Diese Zahl ergibt sich aus § 60 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V). Verändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Anzahl der Mandate, lässt dies die Fraktionsstärke – anders als bisher – unberührt.

 

Demzufolge ist die Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam an die geltende KV M-V anzupassen.

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten für Entschädigungen der Fraktionsvorsitzenden und die Zuwendungen an die Fraktionen (NPD und SPD) betragen 4.800,- EUR pro Jahr. Im Jahr 2011 fallen anteilige Kosten in Höhe von 1.600,- EUR an.