Drucksache - BV/027/2011  

Betreff: Richtlinie zur Verleihung der "Ehrennadel der Hansestadt Anklam"
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Frau Sybille Bothmann
Federführend:Bürgervorsteher Beteiligt:Bürgervorsteher
Bearbeiter/-in: Bothmann, Sybille   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
18.08.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die „Richtlinie zur Verleihung der „Ehrennadel der Hansestadt Anklam“ “ in nachfolgender Fassung:

 

Richtlinie zur Verleihung der „Ehrennadel der Hansestadt Anklam“

 

  1. Die Hansestadt Anklam verleiht jährlich anlässlich des Empfanges der Hansestadt Anklam die „Ehrennadel der Hansestadt Anklam“ (Ehrennadel). Im Einzelfall ist auch die Verleihung aus besonderem Anlass zulässig. 

 

  1. Mit der Ehrennadel werden Bürger ausgezeichnet, die sich durch ein hohes Engagement in besonderer Weise um die zivilgesellschaftlichen Interessen der Hansestadt Anklam verdient gemacht haben.

 

  1. Vorschlagsberechtigt sind neben den Einwohnern der Hansestadt Anklam alle ortsansässigen Vereine, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristischen Personen.

 

  1. Erstmals im Vorjahr gemachte Vorschläge, die keine Berücksichtigung fanden, gelten automatisch als Vorschläge für das aktuelle Jahr, soweit der Vorschlagende damit einverstanden ist.

 

  1. Vorschläge zur Auszeichnung von Gremien oder Personengruppen mit Organstellung bzw. Vertreterfunktion (z. B. Vorstände von Vereinen) sind nicht zulässig.

 

  1. Vorschläge zur Verleihung der Ehrennadel an juristische Personen oder Körperschaften

sowie damit vergleichbaren Institutionen (z.B. Vereine als Ganzes, Feuerwehren) sind

zulässig.

 

  1. Vorschläge zur posthumen Verleihung der Ehrennadel sind zulässig. 

 

  1. Jedes Jahr werden maximal fünf Ehrennadeln im Bereich zivilgesellschaftlicher Aktivitäten verliehen. Die Entscheidung über die Verleihung trifft der Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Tourismus, Jugend, Senioren und Soziales. Die Entscheidung ist abschließend und nicht anfechtbar.

 

  1. Die Entscheidung des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Tourismus, Jugend, Senioren und Soziales erfolgt auf der Basis der durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlagslisten ohne Aussprache durch Wahl in 2 Schritten:

 

1. Über jeden Vorschlag wird einzeln in offener Wahl unter Ausschluss einer

    namentlichen Abstimmung darüber abgestimmt, wer in die Vorauswahl kommt.

    In der Vorauswahl sind alle Vorschläge, die die einfache Mehrheit der anwesenden

    Mitglieder des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Tourismus, Jugend, Senioren

    und Soziales erhalten haben.

 

2. Über die in der Vorauswahl verbliebenen Vorschläge wird in geheimer Wahl

    abgestimmt. Jedes Mitglied des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Tourismus,

    Jugend, Senioren und Soziales hat maximal 5 Stimmen. Die Vorschläge mit den 5

    höchsten Stimmenzahlen stellen die Entscheidung des Ausschusses für Schule,

    Kultur, Sport, Tourismus, Jugend, Senioren und Soziales dar.

 

3. Sollten bei der Abstimmung im zweiten Wahlgang auf Grund von Stimmengleichheit

    ggf. mehr als 5 Vorschläge gewählt werden, so ist in einem weiteren geheimen 

    Wahlgang über die Vorschläge mit Stimmengleichheit noch einmal zu entscheiden.

    Hierbei hat jedes Ausschussmitglied noch maximal so viele Stimmen, wie zur    

    Vervollständigung der 5 Vorschläge jeweils noch erforderlich sind. 

 

  1. Im Falle der Verleihung einer Ehrennadel aus besonderem Anlass entscheidet der Hauptausschuss unter analoger Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 7. Die Entscheidung ist abschließend und nicht anfechtbar.

 

  1. Die Entscheidung des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport, Tourismus, Jugend, Senioren und Soziales ergeht ausschließlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen.

 

  1. Über das Nominierungsverfahren ist bis zum Verleihungsakt von allen Beteiligten striktes Stillschweigen zu bewahren.

 

13. Die Richtlinie dient dem internen Gebrauch.

 

14. Die Richtlinie tritt mit der Beschlussfassung der Stadtvertretung in Kraft.             

 

 

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Die Begründung erfolgt mündlich durch den Bürgervorsteher.