Drucksache - FB2/069/2010  

Betreff: Satzung der Hansestadt Anklam über das Erheben einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Beteiligt:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste
Bearbeiter/-in: Miller, Sandra   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Empfehlung
10.01.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Finanzausschusses geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
20.01.2011 
öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtvertretung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt

 

1.den Beschluss zur DS FB2/065/2010 vom 14.10.2010 aufzuheben.

 

2.die Satzung der Hansestadt Anklam über das Erheben einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten mit einem Steuersatz in Höhe von 10% auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

Sachdarstellung:

Sachdarstellung:

 

Im Oktober 2010 wurde der Entwurf der überarbeiteten Vergnügungssteuersatzung (DS FB2/065/2010) zur Beschlussfassung in die Stadtvertretung eingebracht.

Grund dafür war, dass die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Anklam für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf dem Stückzahlmaßstab basierte. Das heißt, es wurden bislang pro Spielgerät je nach Aufstellungsort feste Steuersätze in Höhe von 130,00 EUR (in Spielhallen) oder 80,00 EUR (an anderen Aufstellorten) veranlagt.

 

Der  Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat in einem Beschluss (1 BvL 8/05, veröffentlicht im Juni 2009) entschieden, dass dieser Stückzahlmaßstab bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass die Schwankungsbreite in den Einspielergebnissen sehr gravierend sei und somit der Stückzahlmaßstab zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte führe.

Zukünftig ist eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis an Hand eines bestimmten Steuersatzes vorzunehmen.

 

Bzgl. des Steuersatzes für die Besteuerung nach dem Einspielergebnis gibt es keinerlei Orientierungshilfen, so dass die Kommunen selbst einen entsprechenden Handlungsspielraum haben. Die Stadt Anklam hatte sich bei der Wahl des von ihr im Rahmen der damaligen Vorlage vorgeschlagenen Steuersatzes in Höhe von 15% an  den Städten Neustrelitz und Rostock orientiert. Anzumerken ist, dass der Steuerertrag der Kommunen bei der Bemessung der Steuersätze keine Rolle spielt.

 

Maßgeblich für die Ermittlung des vorgenannten Prozentsatzes waren durch die Automatenhersteller mitgeteilte Einspielergebnisse der Jahre 2005 und 2006. Die Automatenaufsteller sind der Aufforderung der Verwaltung, aktualisierte Einspielergebnisse vorzulegen, bis November 2010 nicht nachgekommen. Die Einspielergebnisse der Jahre 2005 und 2006 haben sich nach zwischenzeitlicher Prüfung als völlig überholt und ungeeignet für die Kalkulation eines Prozentsatzes erwiesen.

 

Im Zuge der Stadtvertretersitzung am 14.10.2010 wurde auf Antrag eines Stadtvertreters durch die Stadtvertretung ein höherer Steuersatz, nämlich 20%, beschlossen. Seitens der Verwaltung wurde auf der Sitzung darauf hingewiesen, dass es noch keine entsprechenden Urteile der Verwaltungsgerichte gibt, die eine Orientierungshilfe darstellen und die Stadt sich bei einem Steuersatz von 20% wahrscheinlich dem nächsten Gerichtsverfahren ausgesetzt sieht.

 

Zwischenzeitlich haben sich mehrere Automatenaufsteller an die Stadt gewandt und deutlich gemacht, dass ein Steuersatz in Höhe von 20% ihnen die wirtschaftliche Grundlage entzieht. Die Automatenaufsteller haben der Stadt gegenüber ihre Einspielergebnisse der Jahre 2009 und 2010 sowie die durch sie zu tragenden monatlichen Kosten (Gehälter, Instandsetzungen, Mieten, Versicherungen, kalkulatorischer Unternehmerlohn usw.) offen gelegt. Demnach können sie die Spielhallen bzw. Geldspielgeräte nicht mehr gewinnbringend betreiben, was zu einer Schließung der Spielhallen bzw. zum Abbau der Geräte und zur Kündigung der Mitarbeiter führen würde.

 

Am 02.12.2010 fand eine Hauptausschusssitzung statt, in deren Rahmen die Automatenaufsteller ihre Situation gegenüber den Ausschussmitgliedern verdeutlichten. Der Bürgermeister erklärte, dass zur Stadtvertreterversammlung im Januar erneut eine Beschlussvorlage zu dieser Thematik eingebracht wird.

 

Bei einer deutlichen Anhebung des nunmehr niedrigeren Prozentsatzes besteht die Gefahr, dass die Automatenaufsteller höchstwahrscheinlich Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Erfolgschancen der Stadt wären gering, da bekannt war, dass ein höherer Steuersatz ihnen die wirtschaftliche Grundlage entzieht und somit erdrosselnde Wirkung hätte.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Entwurf der Vergnügungssteuersatzung