|
|
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die Satzung zum Schutz des öffentlichen Grüns in der Hansestadt Anklam in der geänderten Fassung.
Sachdarstellung:
Auf Grund der Eingemeindung der Ortsteile Pelsin und Stretense ist eine Änderung der Grünflächensatzung der Hansestadt Anklam erforderlich.
Die Änderung der Grünflächensatzung umfasst folgende Bestandteile:
Die geänderte Satzung liegt der Anlage bei.
Anlagen:
(Grünflächensatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung vom 08.06.2004 für das Land Mecklenburg-Vorpommern (GV Bl. S. 209) wird durch Hansestadt Anklam folgende Satzung erlassen.
§ 1
Schutzgegenstand
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden öffentliche Grünanlagen, die sich
im Eigentum der Stadt befinden, und zur
a) Gesundheit und Erholung der Bevölkerung,
b) Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes,
c) Stadthygiene,
d) Verbesserung des Stadtklimas,
e) Erhaltung des Lebensraumes für Tiere
dienen sowie von der Hansestadt Anklam unterhalten werden, gegen
schädigende Einwirkungen geschützt.
(2) Die Satzung gilt entsprechend für öffentlich genutzte Grünanlagen in privatem Eigentum.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet
der Hansestadt Anklam einschließlich der Ortsteile Stretense, Pelsin und Gellendin.
(2) Zum Geltungsbereich der öffentlichen Grünanlagen in dieser Satzung gehören:
Park- und Grünflächen, Kinderspielplätze, Gedenkstätten und Ehrenfriedhöfe, Wasser- und Springbrunnenanlagen, Anpflanzungen und Pflanzbehälter, Park- und Naherholungsgebiete mit ihren Tiergehegen, Kinderspielplätzen, Anpflanzungen, Einrichtungen und Ausstattungselementen ( Bänke u.a.) sowie Regenrückhaltebecken.
(3) Vorschriften, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
oder dem Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
(GS – M-V) ergeben, bleiben unberührt.
§ 3
Benutzung der Anlagen
(1) Die öffentlichen Grünanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
Die Hansestadt Anklam kann die Benutzung von Anlagen oder Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln.
(2) Eine Verpflichtung der Hansestadt Anklam zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht. Ausnahmen gelten im beschränkten Umfang für ein festzulegendes Hauptfußwegenetz.
§ 4
Haftung
(1) Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Ausnahme entstehen, haften der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger
oder der, der die Ausnahme ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, als Gesamtschuldner.
§ 5
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, in öffentlichen Grünanlagen
a) Anpflanzungen zu betreten bzw. zu beschädigen;
b) Wege, Rasenflächen, Uferböschungen und sonstige Anlagenteile zu
verändern, aufzugraben oder zu beschädigen;
c) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu zerstören;
d) Hunde nicht anzuleinen und Hundekot nicht sofort zu entfernen
e) Zelte aufzustellen;
f) eigenständige Feuerstellen außer an genehmigten Stellen anzulegen;
g) Anlagen durch Abfallstoffe aller Art zu verunreinigen sowie Bänke,
Schilder (Hinweise), Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen
zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
h) außerhalb der dafür genehmigten Wege und Flächen Fahrrad zu
fahren, zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren bzw. diese oder Anhänger
abzustellen;
i) außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen Spiele und sportliche
Übungen durchzuführen, Wintersport zu betreiben sowie Luftmodellflugzeuge
zu starten;
j) mobile oder ständige Einrichtungen für Versorgung und andere
Zwecke sowie Werbeträger aufzustellen.
k) verfassungsfeindliches und gesetzeswidriges Gedankengut sowie extremistische, rassistische, antisemitische oder antidemokratische Inhalte darzustellen oder zu verbreiten.
(2) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 6
Ausnahmen
(1) Die Hansestadt Anklam kann im Einzelfall eine Nutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die Nutzung nach § 3 Abs.1 hinausgehen, auf schriftlichen Antrag gestatten und im Einzelfallfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Sie sind genehmigungs- und entgeltpflichtig.
§ 7
(1) Ordnungswidrig gemäß § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen der Vorschriften des § 3 der Satzung handelt,
2. a) Anpflanzungen betritt oder beschädigt;
b) Wege, Rasenflächen, Uferböschungen und sonstige Anlagenteile
verändert, aufgräbt oder beschädigt;
c) Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder zerstört;
d) Hunde nicht anleint und Hundekot nicht sofort entfernt
e) Zelte aufstellt;
f) eigenständige Feuerstellen außer an den hierfür vorgesehenen
Grillplätzen anlegt;
g) Anlagen durch Abfallstoffe aller Art verunreinigt sowie Bänke, Schilder, Papierkörbe, Denkmale, Einfriedungen und andere Einrichtungen
beschädigt, beschmutzt oder entfernt;
h) außerhalb der dafür genehmigten Wege und Flächen Fahrrad fährt, reitet, mit Kraftfahrzeugen fährt bzw. diese oder Anhänger abstellt;
i) außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen Spiele und sportliche
Übungen durchführt, Wintersport betreibt sowie Luftmodellflugzeuge
startet;
j) mobile oder ständige Einrichtungen für Versorgung und andere
Zwecke sowie Werbeträger aufstellt.
k) verfassungsfeindliches und gesetzeswidriges Gedankengut sowie extremistische, rassistische, antisemitische oder antidemokratische Inhalte darstellt oder zu verbreitet.
3. Nebenbestimmungen zu einer Ausnahme nicht erfüllt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß der KV mit einer Geldbuße geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafen festgelegt ist. Die Höhe der Geldbuße kann bis 2500,00 EUR betragen.
§ 8
Michael Galander
Bürgermeister Siegel
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | FB1-370-2010-Stellungnahme OTV (24 KB) | (54 KB) |